Der Sommer war zwar heißer als nötig, doch leider nicht unendlich. Es hilft nichts: Draußen wird es kühler, der Herbst ist da. Abends oder nachts hat der eine oder andere vielleicht schon mit dem Gedanken gespielt, die Heizung aufzudrehen. Heizen ist diesen Herbst und Winter aber extrem teuer – und könnte noch teurer werden.
Deshalb ist die folgende Frage dieses Jahr noch schwieriger zu beantworten: Ab wann sollten Sie die Heizung anmachen? Hier die wichtigsten Infos zum Thema.
Ab wann muss ich heizen?
Die Frage, ab wann man heizen soll, muss oder darf lässt sich nicht pauschal beantworten. Hier entscheidet das individuelle Kälteempfinden sowie das Alter des Gebäudes, in dem Sie wohnen.
Die Bundesregierung hat auf die Energiekrise reagiert und verbindliche Energiespar-Regeln erlassen, die zum Beispiel die Temperatur in öffentlichen Gebäuden betreffen. Die neuen Maßnahmen gelten seit dem 1. September 2022. Auf die Temperaturen in den eigenen vier Wänden haben die Regeln allerdings keine Auswirkung: Hier darf weiterhin jeder selbst entscheiden, wie warm er es haben möchte.
Dabei sollten Sie aber bedenken: Wer zu wenig heizt, um Geld zu sparen, riskiert Schimmelbildung und negative Folgen für die Gesundheit.
Mindesttemperaturen nicht mehr vorgeschrieben
In einigen Mietverträgen sind Mindesttemperaturen festgehalten, die normalerweise einzuhalten sind. Für die Laufzeit der neuen Energiespar-Verordnung (1. September 2022 bis 28. Februar 2023) wird diese Regelung jedoch ausgesetzt.
Das heißt: Mieter können in diesen sechs Monaten selbst über die Raumtemperatur entscheiden, und Vermieter können ihre Mieter nicht zu einer bestimmten Mindesttemperatur verpflichten. Wer das Thermostat der Heizung nicht aufdrehen möchte, hat nach den neuen Vorschriften zum Energiesparen also auch das Recht dazu. Das ändert natürlich nichts an der Pflicht der Vermieter, die Heizungsanlage zu aktivieren, wenn die Temperaturen sinken.
>> Lesen Sie auch: Heizung richtig einstellen: Das bedeuten die Zahlen auf dem Thermostat
Aber: Mieter müssen Schäden verhindern
Dabei sollten Mieter jedoch die Obhutspflicht für die gemietete Wohnung bedenken. Sie bedeutet, dass der Mieter die Wohnung pfleglich behandeln und Schäden verhindern muss. Wer überhaupt nicht heizt, riskiert Schimmel oder Stockflecken – und verletzt damit die Obhutspflicht.
Sollte die Wohnung im Winter komplett auskühlen, können Wasserleitungen einfrieren und zu einem Rohrbruch führen. Sollte das auf eine unzureichende Beheizung durch den Mieter zurückzuführen sein, muss dieser für entstandenen Schäden aufkommen.
Nicht heizen ist auch keine Lösung
Grundsätzlich ist Energiesparen natürlich eine gute Idee. Beim Heizen sollten Sie allerdings nicht zu viel sparen:
- Wer zu wenig heizt, kann schnell Schimmel in der Wohnung anziehen.
- Warmwasserspeicher, die auch für Dusch- und Trinkwasser verwendet werden, dürfen nicht zu stark abkühlen: Sie sollten mindestens 60 Grad haben, ansonsten können sich gefährliche Keime bilden.
- Eine zu geringe Temperatur in Wohnräumen kann Folgen für die Atemwegsorgane und das Herz haben.
Schimmelschäden vermeiden
Unabhängig vom individuellen Temperaturempfinden ist es wichtig, die Heizung nicht zu spät einzuschalten. Schimmelschäden sind vor allem in älteren Gebäuden, in Altbauten und bei schlechten Isolierungen ein Risiko. Experten empfehlen deshalb:
- Häuser, die vor 1977 erbaut wurden: Heizen ab 15 bis 17 Grad Außentemperatur
- Häuser, die zwischen 1977 und 1995 erbaut wurden: Heizen ab 14 bis 16 Grad Außentemperatur
- Häuser, die nach 1995 erbaut wurden: Heizen ab 12 bis 15 Grad Außentemperatur
- Passivhaus: Heizen ab 9 bis 11 Grad Außentemperatur
- Niedrigenergiehaus: Heizen ab 11 bis 14 Grad Außentemperatur
Achten Sie unbedingt auf die Luftfeuchtigkeit: Bei mehr als 60 Prozent ist die Gefahr von Schimmelbildung groß. Schimmel in der Wohnung kann zu Atemwegsreizungen und Allergien führen. Mit einem Hygrometer (Messgerät für die Luftfeuchtigkeit) können Sie die Werte kontrollieren.
Als Faustregel gilt: Je kühler die Zimmertemperatur, desto öfter muss gelüftet werden.
Niedrige Temperatur: Gefahr von Infekten steigt
Bei Temperaturen unter 19 Grad erhöht sich die Anfälligkeit für Infekte und Erkältungen. Das Risiko ist für ältere Menschen, Menschen mit niedrigem Blutdruck und Menschen, die sich kaum bewegen, besonders hoch.
Dazu kommt: Durch die Kälte verengen sich die Blutgefäße, der Blutdruck steigt – und damit auch das Risiko für einen Schlaganfall oder Herzinfarkt. Für Menschen mit bereits bestehenden Herz-Kreislauf-Erkrankungen ist das Risiko besonders hoch.
Natürlich müssen nicht alle Räume in der Wohnung oder im Haus dieselbe Temperatur haben. Als Richtwerte gelten:
- Wohnzimmer: mindestens 20 Grad
- Schlafzimmer: ca. 16 bis 19 Grad
- Küche (hier kommt es durchs Kochen und die Abwärme vom Kühlschrank zu zusätzlicher Wärme): ca. 18 Grad
-
Kinderzimmer: ca. 22 Grad
Ab wann muss der Vermieter die Heizung aktivieren?
Eine gesetzliche Regelung für den Start der Heizperiode gibt es nicht. "In der Regel beginnt sie am 1. Oktober und endet am 30. April", sagt Jutta Hartmann vom Deutschen Mieterbund (DMB). "Von diesem Zeitpunkt an muss der Vermieter dann das Heizen ermöglichen." Oft sei das in Mietverträgen festgelegt.
Allerdings kann der Zeitraum variieren. Wird es zum Beispiel im Juni zwischendurch mal ungewöhnlich kalt, muss die Heizung angestellt werden. Umgekehrt gilt, wenn es im Oktober draußen zeitweise sehr warm ist, kann die Heizung gedrosselt werden.
Sind Vermieter zum Heizen verpflichtet?
Im Prinzip ja. Denn eine kalte Wohnung ist ein Mietmangel und berechtigt damit zur Mietminderung. Um wie viel die Miete gemindert werden kann, ist aber immer von den Umständen des Einzelfalls abhängig. "Die Bandbreite ist groß", sagt Jutta Hartmann. Laut Amtsgericht Köln ist eine Minderung von 20 Prozent angemessen, wenn die Zimmertemperatur nur 16 Grad Celsius bis 18 Grad Celsius beträgt (Urteil vom 6. Dezember 1976, Az.: 152 C 1249/74).
Fällt die Heizung in den Wintermonaten komplett aus, ist nach Ansicht des Landgerichts Hamburg eine Mietminderung von 100 Prozent möglich (Urteil vom 15. Mai 1975, Az.: 7 O 80/74). Ein vollständiger Heizungsausfall im Januar war dem Berliner Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hingegen nur eine Mietminderung von 50 Prozent Wert (Urteil vom 05. Oktober 1984, Az.: 12 C 409/84).
Wer mindern will, sollte also immer gut abwägen, wie viel er zurückbehält. "Andernfalls kann es zu einem Zahlungsrückstand kommen, der eine Kündigung rechtfertigt", sagt Jutta Hartmann. Um das zu vermeiden, könnten Mieter die Miete auch erst einmal unter Vorbehalt zahlen und das zu viel gezahlte Geld später zurückfordern.
Habe ich in meiner Wohnung Anspruch auf eine bestimmte Temperatur?
Eine gesetzlich festgelegte Grenze gibt es nicht. "Eine Temperatur von 20 Grad Celsius bis 22 Grad Celsius sollte tagsüber in Wohnräumen schon erreicht werden können", sagt Hartmann. Von 23 bis 6 Uhr morgens können Eigentümer die Heizungsanlage so auslegen, dass die Zimmertemperatur um bis zu drei Grad niedriger ausfällt als am Tag. Die sogenannte Nachtabsenkung soll helfen, Energie zu sparen.
Der Gedanke hinter der Nachtabsenkung ist naheliegend: Wenn nachts alle schlafen, muss es in der Wohnung oder im Haus auch nicht so warm sein wie am Tag. Die Raumtemperatur kann deshalb um einige Grad Celsius heruntergeregelt werden.
Und was ist mit dem Warmwasser?
Vermieter haben dafür Sorge zu tragen, dass Warmwasser ganzjährig rund um die Uhr zur Verfügung steht. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin. Allerdings müssen Mieter damit leben, wenn zunächst ein wenig Wasser ablaufen muss, bevor eine Mindesttemperatur erreicht wird.
Laut Norm sollte spätestens 30 Sekunden nach dem vollen Öffnen einer Entnahmestelle für Heißwasser eine Temperatur von 55 Grad Celsius erreicht sein. Dauert es länger, kann das im Einzelfall ein Mangel sein, wie ein Urteil des Amtsgerichts Berlin-Mitte zeigt (Urteil vom 25.04.2018, Az.: 7 C 82/17).
Im dem Fall hatten die Mieter einer Neubauwohnung geklagt, weil aus der Leitung zu lange kaltes Wasser kam. Ein vom Gericht veranlasstes Gutachten zeigte, dass nach 30 Sekunden erst eine Wassertemperatur von 32,5 Grad Celsius erreicht wurde. Das rechtfertigte eine Mietminderung von 5 Prozent.
Die Anlage ist kaputt. Was können Mieter tun?
"Bei Fehlern oder Mängeln muss der Vermieter informiert werden", sagt Jutta Hartmann. Vermieter seien in der Pflicht, den Mangel zu beheben. "Man muss dem Vermieter eine angemessene Frist geben, zu reagieren", sagt Hartmann. Je nach Außentemperatur kann diese Frist kürzer oder länger sein. Reagiert der Vermieter nicht, können Mieter im Zweifel selber einen Notdienst anrufen.
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