Gesetzliche Krankenkassen müssen über einen Leistungsantrag ihrer Versicherten grundsätzlich innerhalb einer Frist von drei Wochen entscheiden. Wird diese gesetzliche Frist überschritten, gilt die beantragte Leistung als genehmigt (fingierte Genehmigung). Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in zwei Fällen entschieden (Az. B 1 KR 15/17 und B 1 KR 24 17 R). In beiden Fällen entschied die Kasse über den Patientenantrag nicht zeitgerecht, verweigerte später aber die Leistung. Zu unrecht, so das BSG. Die Kasse muss binnen drei Wochen entscheiden. Muss ein Gutachten des Medizinischen Dienstes eingeholt werden, gilt eine Fünf-Wochen-Frist.
Krankenkassen
Krankenkassen dürfen nicht trödeln
| Kategorie: Geld und Recht | 16.01.2018