Gebäudeenergiegesetz (GEG): Was ändert sich beim Hausbau?

Ratgeber Bauen & Wohnen 2021 | Autor: Volker Lehmkuhl | Kategorie: Bauen und Wohnen | 23.05.2021

Seit letztem Jahr gilt das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG).
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Das neue Gebäudeenergiegesetz – GEG – soll für mehr Überblick sorgen. Leichte Kost ist es nicht. Es enthält aber ein paar wichtige Regeln für Bauwillige und Mieter.

Selten wurde um ein Gesetz mit vorwiegend technischen Regeln so lange und so erbittert gestritten, wie um das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG). Die Grundidee war gut. Die Umsetzung letztlich dann aber doch nicht zeitgemäß. Ein kleiner Fortschritt ist das im Herbst 2020 eingeführte Werk aber dennoch. Denn es harmonisiert zumindest drei bislang separate Regelwerke.

Das GEG ist die Grundlage dafür, welche Anforderungen beheizte oder klimatisierte Gebäude erfüllen müssen. Das neue Gesetz fasst das ehemalige Energieeinspargesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammen. Alle drei waren über die Jahre hinweg insich gewachsen und passten zum Schluss  nicht mehr richtig zusammen. 

Herausgekommen ist ein Werk mit 87 Seiten, das unter anderem die Mindeststandards für die Dämmung von Gebäuden, die Luftdichtheit und den sommerlichen Wärmeschutz für Neubauten definiert. Dazu enthält es Vorgaben zum sogenannten Referenzgebäude. Nach diesem richtet sich zum Beispiel die staatliche Förderung für besonders energieeffiziente Gebäude. Insgesamt hat sich aber nur wenig an den Standards, zum Beispiel zum nachträglichen Dämmen, geändert, was viele Fach- und Umweltverbände bedauern.  

Im Gebäudeenergiegesetz ist geregelt welche Anforderungen beheizte oder klimatisierte Gebäude erfüllen müssen.
Im Gebäudeenergiegesetz ist geregelt welche Anforderungen beheizte oder klimatisierte Gebäude erfüllen müssen. (Foto: sdecoret/Shutterstock)

Gebäudeenergiegesetz: Photovoltaik als Nachweis für Neubauten

Was Neubauten betrifft, ist das für die Berechnungen maßgebliche Referenzgebäude jetzt mit einem Brennwertkessel für Erdgas statt mit einem Brennwertkessel für Heizöl ausgestattet. Dadurch steigen die Anforderungen leicht. Auch wird der Mindeststandard für die Dämmung nun einfacher berechnet – beides ist vor allem für Fachleute wie Architekten und Bauingenieure interessant.

Für die Gebäudehülle, also Dach, Wand und Boden, ist vorgeschrieben, wie gut diese gedämmt sein müssen. Man kann also nicht bauen, wie man möchte.  An den Vorgaben hat sich nichts geändert. Die fürs Heizen und Warmwasser nötige Energie muss zu mindestens 15 Prozent aus erneuerbaren Energien stammen, zum Beispiel aus einer Solaranlage oder einer Wärmepumpe.

Nach wie vor kann man auch Bio-Methan und andere erneuerbare Energieträger verbrennen. Die müssen mindestens die Hälfte der Wärme liefern. Auch eine Option: 15 Prozent besser dämmen. Neu und interessant ist das Gebäudeenergiegesetz für Bauherren, die eine Photovoltaikanlage planen. Der selbsterzeugte Sonnenstrom gilt jetzt ebenfalls als Nachweis für die 15 Prozent Öko-Energie.

Mit einer Photovoltaik-Anlage erreichen Bauherren problemlos die Energieauflagen.
Mit einer Photovoltaik-Anlage erreichen Bauherren problemlos die Energieauflagen. (Foto: Diyana Dimitrova/Shutterstock)

Gebäudeenergiegesetz: Standards für Altbausanierung unverändert

Auch wer einen Altbau saniert, kann nicht tun und lassen, was er möchte. Das Gebäudeenergiegesetz regelt auch, wann eine Wand oder ein Dach gedämmt werden muss. Diese Vorgaben blieben unverändert: Wird ein Dach neu gedeckt, muss ebenso eine Dämmung dazu wie bei einer neu verputzen Wand. Wer sein Haus lediglich neu streichen lässt, muss nicht dämmen. Wie gut die Dämmung jeweils sein muss, drückt die Verordnung mit dem U-Wert für den Wärmedurchgang aus. Anschaulicher sind Angaben in Zentimetern Dämmstoff, wobei diese Angabe sich abhängig vom Zustand des Bauteils und Dämmstoffs stark unterscheiden kann. 

Zum Beispiel benötigt eine 30 Zentimeter starke Hohlblockwand eine 12 bis 16 Zentimeter starke Dämmung. Wichtig: Die vorgeschriebenen Nachbesserungen muss man nur ausführen, wenn sie wirtschaftlich sind. Wer Fördermittel in Anspruch nehmen will, für den gelten die Anforderungen der Förderprogramme. Die sind deutlich strenger.

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Neu im Gebäudeenergiegesetz: Energieberatung ist Pflicht

Wer "wesentliche Renovierungen" an seinem Haus vor hat oder ein altes Ein- oder  Zweifamilienhaus kauft, muss sich beraten lassen. Zugelassen sind alle Berater, die einen Energieausweis ausstellen dürfen. Besonders weitreichend ist das "informatorische Beratungsgespräch" allerdings nicht. Es kann aber in eine ausführliche Vor-Ort-Beratung mit einem Sanierungsfahrplan münden, die vom Staat stark gefördert wird. Pflicht sind nur kostenlose Beratungen. Die bekommt man zum Beispiel bei den Verbraucherzentralen (verbraucherzentrale-energieberatung.de) oder beim Verband der Gebäudeenergieberater, Ingenieure und Handwerker (GIH, geg-beratung.de).

Unter dem Gebäudeenergiegesetz ist eine Energieberatung für Renovierungen Plficht.
Unter dem Gebäudeenergiegesetz ist eine Energieberatung für Renovierungen Plficht. (Foto: Magnetolga/Shutterstock)

Kritik am GEG: Graue Energie ist kein Thema

Trotz Forderungen von Umweltverbänden ist der Energieaufwand, der in den Baustoffen eines Gebäudes steckt (siehe Seite 18) mit keinem Wort erwähnt. "Das ist ein Versäumnis erster Güte, weil so rund die Hälfte aller Emissionen von Treibhausgasen unberücksichtigt bleibt, die ein typischer Neubau  innerhalb von 50 Jahren verursacht", sagt Uli F. Wischnath vom Verein Bauwende. Gemeinsam mit einem breiten Bündnis hatte er bis zuletzt versucht, die Ökobilanz als Pflicht in das Gesetz reinzubekommen. Vergeblich.

Einen kleinen Erfolg gibt es dennoch: Im Gebäudeenergiegesetz ist festgelegt, dass für die nächste Überprüfung des GEG im Jahr 2023 ein Gutachten erstellt werden muss, wie graue Energie berücksichtigt werden könnte. "Auch wenn er klein ist – dieser erste Schritt ist ein Erfolg! Denn die graue Energie wird damit zum ersten Mal überhaupt als eine relevante Größe vom Gesetzgeber anerkannt", sagt Wischnath.

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