Ist die Betriebs- und Heizkostenabrechnung vermeintlich fehlerhaft, liegt die Beweislast nicht beim Mieter, sondern beim Vermieter. Außerdem hat der Mieter das Recht, alle Abrechnungsunterlagen einzusehen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (BGH VIII ZR 189/17) und damit die Klage eines Vermieters abgewiesen. Der hatte eine Heizkostennachzahlung von mehr als 5.000 Euro in Rechnung gestellt, deren Zahlung der Mieter verweigerte. Laut BGH sei der Mieter nicht verpflichtet, "objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte" vorzutragen, die Rechnungsmängel belegen. Zunächst wäre zu klären gewesen, ob und inwieweit die Verbrauchserfassung und Rechnungslegung korrekt gewesen seien.
Betriebskostenabrechnung
Heizkostennachzahlung: Beweislast liegt beim Vermieter
Kategorie: Bauen und Wohnen | 26.02.2018
