Digitaler Krankenschein: Was ist bei der Krankmeldung jetzt neu?

Autor: Stefan Weißenborn von dpa | Kategorie: Gesundheit und Medikamente | 16.01.2023

Digitaler Krankenschein: Was ist bei der Krankmeldung jetzt neu?
Foto: Shutterstock / Mabeline72

Seit dem 1. Januar 2023 müssen Beschäftigte ihrem Arbeitgeber keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr vorlegen. Das geschieht elektronisch. Auf einen AU-Ausdruck für sich selbst sollten sie aber weiter bestehen.

Arbeitgeber erhalten seit 1. Januar 2023 die Daten zur Arbeitsunfähigkeit ihrer Angestellten von den Krankenkassen nur noch elektronisch. eAU-Verfahren heißt das Ganze - 'e' für "elektronisch", 'AU' für "Arbeitsunfähigkeit". Für Versicherte ergeben sich dadurch Änderungen.

  • Bislang waren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dazu verpflichtet, ihrem Arbeitgeber spätestens ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine sogenannte AU-Bescheinigung ihres Arztes vorzulegen. Umgangssprachlich war da auch oft vom gelben Schein oder einer Krankschreibung die Rede.
  • Eine Ausführung mussten sie zudem an die Krankenkasse weiterreichen.

Arbeitsunfähigkeit melden: So funktioniert das neue eAU-Verfahren

Neu ist nun: "Die Verpflichtung zur Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform fällt ab dem 1. Januar 2023 weg", sagt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin, gegenüber der dpa. Das gilt zumindest für alle, die gesetzlich versichert sind.

Beim eAU-Verfahren übermitteln Praxen noch am Tag des Arztbesuches die Bescheinigung elektronisch an die Krankenkasse, die die Daten künftig auch dem Arbeitgeber elektronisch zur Verfügung stellt. "Die Version für Arbeitgebende können diese bei Bedarf bei den Kassen abrufen", sagt Helge Dickau vom GKV-Spitzenverband. Eine Information darüber erhält der Versicherte nicht.

Privatversicherte nehmen noch nicht teil

Privatärzte, Ärzte im Ausland, Rehabilitationseinrichtungen und Physio- sowie Psychotherapeuten sind an dem Verfahren jedoch noch nicht beteiligt. Außerdem fehlt es derzeit noch an einer gesetzlichen Regelung, um auch für Privatversicherte ein entsprechendes Angebot umzusetzen, teilt der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) auf Anfrage mit.

Was sich nicht ändert:

  • Gesetzlich Krankenversicherte müssen weiterhin rechtzeitig zum Arzt gehen und die Erstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ermöglichen, so Bredereck.
  • Auch bei der Krankmeldung bleibe alles beim Alten: Sobald ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin weiß, dass er oder sie wegen einer Erkrankung die Arbeit nicht aufnehmen wird, muss das dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt werden.
  • Auch über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit müssen Beschäftigte ihren Arbeitgeber informieren, so Bredereck.
  • Wie beim gelben Schein erfährt der Arbeitgeber auch beim eAU-Verfahren lediglich den Namen des Arztes, aber nichts von der Diagnose oder dem Befund. "Er erfährt lediglich, ob die Fortdauer einer Arbeitsunfähigkeit oder eine erneute Arbeitsunfähigkeit auf derselben Krankheit beruht", sagt Bredereck.

Arbeitgeber nutzen laut GKV-Sprecher Helge Dickau für den Abruf der eAU bei den Kassen zertifizierte Systeme. Der Datenschutz sei gewährleistet.

Fehler in der Einführungsphase erwartet

Die eAU bringt weniger Bürokratie und Zettelwirtschaft, entlaste auch Versicherte und ist "ein wichtiger Schritt hin zur papierlosen Praxis", sagt Dickau. Fachanwalt Alexander Bredereck rechnet jedoch damit, dass es in der Einführungsphase des neuen Verfahrens zu Unregelmäßigkeiten kommt und zum Beispiel anfragende Arbeitgeber Fehlermeldungen erhalten. Für Beschäftigte hat das keine weitere Bedeutung: "Da den Arbeitnehmer hieran keine Schuld trifft, darf ihm daraus auch kein Nachteil entstehen."

Für ihre eigenen Unterlagen erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Angaben des GKV aber wie gewohnt eine Version der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf Papier. Darauf sollten die Patientinnen und Patienten im Zweifel auch bestehen.

Nach wie vor erfülle sie eine wichtige Funktion, für den Fall, dass der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit anzweifelt, sagt Bredereck. Mit ihrer Hilfe belegt ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin, dass er oder sie tatsächlich arbeitsunfähig war. "Nur so sichert der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung und vermeidet eine Abmahnung oder Kündigung wegen Untätigkeit."

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