Wenn Bäume im Herbst ihre Blätter abwerfen, kann es auf Gehwegen und Straßen schnell gefährlich werden. Denn besonders in Verbindung mit Feuchtigkeit oder Nässe wird das Laub im Nu spiegelglatt. Um Spaziergänger nicht zu gefährden, sind Mieter wie Eigentümer regelmäßig in der Pflicht, an ihr Grundstück grenzende Gehwege frei von Blättern zu halten. Wer das nicht tut, kann finanziell in Anspruch genommen werden, falls jemand zu Schaden kommt.
Zunächst einmal gilt: Wenn Herbstlaub auf öffentlichen Straßen und Wegen liegt, müssen die Kommunen die Blätter beseitigen. Doch wenn Gehwege an Grundstücke grenzen, geht die Räumpflicht in diesem Bereich normalerweise auf die Eigentümer des Grundstücks über. Das dazugehörige Stichwort lautet: Verkehrssicherungspflicht. Dann gilt zunächst:
- Die Eigentümer müssen den Gehweg von Laub befreien.
- Wenn Eigentümer die Räum- und Streupflicht im Mietvertrag auf ihre Mieter übertragen haben, können wiederum diese verpflichtet sein, angrenzende Bürgersteige laub- und gefahrenfrei zu halten.
- Eine dritte Möglichkeit lautet: Beauftragen Eigentümer für die Gehwegräumung ein Unternehmen, liegt die Verkehrssicherungspflicht bei diesem.
Wer die Pflicht nicht erfüllt, riskiert Schadensersatzforderungen – etwa, wenn Passantinnen oder Passanten stürzen. In solchen Fällen kann laut dem Bund der Versicherten (BdV) die Privathaftpflichtversicherung einspringen. Für unbebaute Grundstücke ist dafür eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung nötig.
Gehweg räumen: wann, wie oft, wohin damit?
In der Regel gilt, dass Gehwege
- wochentags zwischen 7 und 20 Uhr sowie
- an Wochenenden zwischen 9 und 20 Uhr
gefahrlos passierbar sein müssen.
Wie oft man dafür fegen muss, ist nicht einheitlich geregelt, daher sollte man die Frequenz anpassen und bei wachsender Laubmenge den Gehweg häufiger von abgefallenen Blättern befreien.
Und wohin damit? Laub sollte nur dann in kleinen Mengen in der Restmülltonne landen, wenn es keine Alternative gibt oder die Blätter stark verschmutzt bzw. mit Pilzbefall versehen sind. Das Verbrennen von Laub ist verboten – wer es dennoch tut, begeht eine Ordnungswidrigkeit und riskiert ein Bußgeld.
Laubbläser und Lärmschutz: Das ist erlaubt
Beim Einsatz von Laubbläsern oder -saugern gelten strenge Lärmschutzregeln.
Laut Tüv-Verband dürfen sie werktags nur zwischen 9 und 13 Uhr sowie zwischen 15 und 17 Uhr verwendet werden. Leisere Geräte mit EU-Umweltzeichen dürfen werktags von 7 bis 20 Uhr eingesetzt werden.
Aber: Schonender – und leiser – ist das Zusammenkehren mit einem Laubbesen, der Insekten und Kleinstlebewesen schont.
Versicherungsschutz nicht vergessen
Eigentümer selbst genutzter Immobilien und Mieter können sich vor Ansprüchen bei Vernachlässigung der Räumpflicht durch eine Privathaftpflichtversicherung absichern. Wer seine Immobilie vermietet, braucht dazu eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung.
Steuertipp: Laubräumen kann sich lohnen
Wer einen Dienstleister mit der Laubbeseitigung beauftragt, kann die Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich geltend machen. Laut Lohnsteuerhilfe Bayern sind 20 Prozent der Kosten – bis zu 4.000 Euro pro Jahr – absetzbar.
Wichtig: Die Rechnung muss überwiesen werden, Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an. Außerdem müssen die Posten auf der Rechnung gesondert ausgewiesen sein.
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