OLG-Urteil: Rucola-Pesto mit 1,5 Prozent Rucola ist keine Täuschung

Autor: Benita Wintermantel | Kategorie: Geld und Recht | 17.09.2019

Bezeichnung für Pesto nicht irreführend
Foto: CC0 Public Domain / Pixabay / magdus, ChrRei1985 / Barilla

Ein Pesto darf "Rucola" im Namen tragen, obwohl es kaum Rucola enthält. Die Verbraucherzentrale hatte geklagt, jetzt hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden.

Der Name des Pestos und auch das Etikett suggeriert: Im Basilikum-Rucola-Pesto von Barilla ist viel Rauke oder auch Rucola enthalten. Im Glas allerdings ist kaum etwas davon zu finden.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hatte deshalb gegen Barilla geklagt. Dessen Basilikum-Rucola-Pesto ("I Pesti con Basilico e Rucola") enthalte gerade mal 1,5 Prozent Rucola. Das sei irreführend, so der Bundesverband, das Produkt erwecke die Erwartung eines höheren Rucola-Anteils. Auf dem Etikett ist die Rauke großflächiger abgebildet als die anderen enthaltenen Kräuter Basilikum und Petersilie.

Gericht entscheidet: 1,5 % Rucola reichen aus

Das Landgericht Frankfurt hatte den Antrag, die Etikettierung zu unterlassen, bereits zurückgewiesen. Jetzt hat auch das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) entschieden: Die Bezeichnung „I Pesti con Basilico e Rucola" sei – sofern das Pesto unter anderem nach Rucola schmeckt – auch dann nicht irreführend, wenn der Rucola-Anteil mit 1,5 % deutlich unter den Anteilen der anderen verwendeten Kräuter liegt.

Das OLG begründet seine Entscheidung (Urt. v. 22.08.2019, Az. 6 U 133/18) damit, dass sich im Zutatenverzeichnis die korrekten prozentualen Angaben nachlesen ließen (20,7 % Basilikum, 11,8 % Petersilie, 1,5 % Rucola). Außerdem werde die Erwartung des Verbrauchers erfüllt, denn das Pesto schmecke nach Rucola.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

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