Faire Verbraucherverträge: Gesetz kürzt Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen

Autor: Lena Pritzl | Kategorie: Geld und Recht | 03.12.2021

Verträge können zukünftig flexibler gekündigt werden – ein wichtiger Punkt im neuen Gesetz für faire Verbraucherverträge.
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Handytarife, Zeitungsabos oder der Vertrag mit dem Fitnessstudio: Künftig müssen Abschlüsse mit kürzeren Laufzeiten sowie flexibleren Kündigungsfristen möglich sein. Das ist im neuen Gesetz für faire Verbraucherverträge geregelt, das in Juni erlassen wurde. Außerdem wird das Kündigen erleichtert.

Am Telefon nicht genau aufgepasst – und prompt bekommt man ein Zeitungsabo untergeschoben. Die Kündigung ein paar Tage zu spät eingereicht – und schon läuft der Vertrag fürs Fitnessstudio ein ganzes Jahr weiter.

Diesen und ähnlichen, mitunter wenig seriösen Praktiken will der Gesetzgeber künftig einen Riegel vorschieben. Im Juni wurde deshalb ein entsprechendes Gesetz für faire Verbraucherverträge vom Bundestag verabschiedet. Seit 01. Dezember ist damit auch die Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in Kraft getreten und stärkt seitdem die Rechte der Kunden.

Gesetz für faire Verbraucherverträge – das ändert sich

Das neue Gesetz für faire Verbraucherverträge gilt für Energielieferanten und Handyverträge genauso wie für Abonnements von Zeitschriften und Verträge mit Fitnessstudios. Mit dem Gesetz treten mehrere Änderungen in Kraft, darunter:

Kürzere Vertragslaufzeiten

Künftig dürfen Verträge, die die regelmäßige Lieferung von Waren (zum Beispiel ein Zeitungsabo) oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen (zum Beispiel ein Fitnessstudio-Vertrag oder ein Handyvertrag) betreffen, nicht länger als zwei Jahre gelten.

Außerdem dürfen sich laufenden Verträge nur noch um maximal ein Jahr verlängern.

Flexiblere Kündigungsfristen

Eine automatische Vertragsverlängerung bedeutet künftig nicht mehr, dass ein Vertrag beispielsweise gleich mehrere weitere Jahre läuft. Kunden erhalten bei einer automatischen Verlängerung der Vertragslaufzeit in Zukunft ein monatliches Kündigungsrecht.

Eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der Vertragsdauer ist ebenfalls nicht mehr zulässig.

Doch Vorsicht: Diese neuen Regeln gelten nur für neu abgeschlossene Verträge ab dem 01. März 2022. Bei alten und momentan bereits laufenden Verträgen gelten die bisherigen Kündigungsfristen. Kündigen Sie also fristgerecht. Im Telekommunikationsbereich, also bei Handy- und Telefonverträgen, dagegen gelten die neuen Kündigungsfristen bereits seit dem 01. Dezember 2021.

Der Vertrag mit dem Fitnessstudio darf sich zukünftig nur noch automatisch um über drei Monate verlängern, wenn vorher auf die Möglichkeit einer Kündigung hingewiesen wurde.
Der Vertrag mit dem Fitnessstudio darf sich zukünftig nur noch automatisch um über drei Monate verlängern, wenn vorher auf die Möglichkeit einer Kündigung hingewiesen wurde. (Foto: CC0 Public Domain / Pixabay - 12019)

Außerdem gilt für online abgeschlossene Verträge, dass sie in Zukunft auch online wieder kündbar sein müssen. Bislang war die Vertragskündigung oft per Brief oder Fax notwendig. Nun soll der sogenannte "Kündigungsbutton" für Anbieter verpflichtend werden, was es Kunden in vielen Fällen erleichtern wird, zu kündigen. Unternehmen sind demnach verpflichtet, auf ihrer Webseite eine Schaltfläche mit der Aufschrift "Verträge hier kündigen" oder einer entsprechenden Formulierung zu haben, die die Verbraucher direkt zur Kündigungsseite führt.

Nach der Vertragskündigung über den Kündigungsbutton müssen Sie verpflichtend eine elektronische Eingangsbestätigung, zum Beispiel per E-Mail, erhalten. So können Sie sicher sein, dass der Anbieter Ihre Kündigung auch erhalten hat.

Telefonwerbung stärker bestraft

Die Bundesregierung möchte unerlaubte Telefonwerbung leichter ahnden können und hat deshalb im Gesetz festgehalten, dass Firmen künftig eine ausdrückliche Einwilligung der Verbraucher zur Telefonwerbung einholen müssen sowie diese Einwilligung dokumentieren und aufbewahren müssen.

Auch können Verbraucher zukünftig von Unternehmen verlangen, dass diese sich ihnen gegenüber erklären und zum Beispiel offenlegen, woher sie die Telefonnummer haben. Fehlt der Nachweis zur Zustimmung des Bürgers, droht ein Bußgeld von bis zu 300.000 Euro.

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Stromverträge nur noch schriftlich

Verträge zur Strom- oder Gasversorgung dürfen nicht mehr nur am Telefon abgeschlossen werden. Der Vertrag ist nur gültig, wenn er in Textform vorliegt – also beispielsweise als E-Mail, Brief oder Fax. Das gleiche gilt für die Kündigung des Vertrags, auch diese muss schriflich erfolgen. Grundsätzlich haben Sie bei am Telefon geschlossenen Verträgen ein Widerrufsrecht von 14 Tagen.

Mit dem neuen Gesetz möchte der Bund Bürger vor langen, unflexiblen Verträgen schützen und die Verbraucherrechte stärken. Diese Regelung gilt bereits seit Juli 2021.

Ab wann gilt das Gesetz für faire Verbraucherverträge?

Bundesrat und Bundestag haben dem Gesetz im Sommer zugestimmt, womit es als verabschiedet gilt. Das neue Gesetz für faire Verbraucherverträge ist in großen Teilen bereits in Kraft getreten. Die einzelnen Regelungen des neuen Gesetzes treten allerdings nicht alle zum gleichen Zeitpunkt in Kraft, teilweise ist der genaue Zeitpunkt noch nicht veröffentlicht.

So gelten die neuen Kündigungsregeln erst nach einer mehrmonatigen Übergangsfrist und der verpflichtende Kündigungsbutton muss erst zum 1. Juli 2022 eingeführt werden. Allerdings können Sie dann per Button kündigen, auch wenn Sie den Vertrag vor diesem Datum abgeschlossen haben.

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