Energiezuschlag im Urlaubshotel? Wann Sie ihn bezahlen müssen

Autor: dpa / Redaktion (lr) | Kategorie: Geld und Recht | 27.01.2023

Beim Einchecken dürfen Hotels keine Energiezuschläge mehr erheben.
Foto: Shutterstock / Africa Studio

Energiezuschläge für Hotels und Herbergen sind laut der Verbraucherzentrale Berlin rechtens. Doch sie sind an bestimmte Bedingungen geknüpft.

Hotels und andere Unterkünfte dürfen von ihren Gästen einen Aufpreis für Energiekosten verlangen, das bestätigt die Verbraucherzentrale Berlin. Eine böse Überraschung beim Check-Out muss jedoch erspart bleiben, denn: Die Zusatzkosten müssen aber schon bei der Buchung transparent gemacht werden.

Reiserecht: Energiezuschläge unter Bedingungen erlaubt

"Solange die Unterkunft Zusatzkosten wie den Energiezuschlag transparent macht und den Gast nicht erst bei der Ankunft in der Rezeption darüber informiert, spricht rechtlich nichts dagegen", so Josephine Frindte, Juristin bei der Verbraucherzentrale.

In der Regel gilt demnach immer der Tarif, der bei der Buchung vereinbart wurde. Dabei ist es nicht relevant, ob dies online oder telefonisch erfolgte. Der Gesamtpreis ist ausschlaggebend. "Wenn so ein Energiezuschlag erst hinterher beim Begleichen der Rechnung erscheint und damit die Gesamtsumme erhöht, muss der Aufpreis nicht gezahlt werden", so Frindte.

Regelungen im Ausland können abweichen

Wichtig: Das alles gilt für deutsche Unterkünfte, im Ausland kann es gegebenenfalls abweichende rechtliche Regelungen geben.

Bei Pauschalreisen schriftlicher Hinweis nötig

Anbieter von Pauschalreisen müssen auf mögliche nachträgliche Preiserhöhungen vor der Buchung eindeutig schriftlich hinweisen. Solche Preisänderungsklauseln dürfen laut der Verbraucherzentrale nicht unklar formuliert sein oder gar nur aus bloßen Floskeln bestehen. Sonst seien sie unwirksam.

Sofern die Klausel wirksam ist, gilt noch: Nachträglich darf der Pauschalreisepreis maximal um bis zu acht Prozent angehoben werden. Zudem muss die Preiserhöhung laut Verbraucherzentrale bis spätestens drei Wochen vor Reisebeginn bekanntgemacht werden. In den 20 Tagen vor der Anreise seien Preiserhöhungen unwirksam.

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