Corona: Freiwillige Gutscheinlösung bei Pauschalreisen beschlossen

Autor: Lena Pritzl | Kategorie: Geld und Recht | 03.07.2020

Corona-Krise: Bei einer ausgefallenen Pauschalreise können Sie nun zwischen Gutschein oder Rückerstattung wählen.
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Konzerte, Theateraufführungen oder Urlaubsreisen – zahlreiche Veranstaltungen und Reisen mussten und müssen aufgrund der Corona-Pandemie abgesagt werden. Wer haftet bei einer Absage? Und müssen Sie einen Gutschein als Ersatz akzeptieren?

  • Zahlreiche Veranstaltungen, Flüge und Reisen wurden aufgrund der Corona-Pandemie bereits abgesagt. Bis mindestens 31. Oktober sind Großveranstaltungen grundsätzlich untersagt.
  • Grundsätzlich gilt: Verbraucher haben Anspruch auf einen Ersatz für ausgefallene Events oder Reisen.
  • Die Bundesregierung nun eine freiwillige Gutscheinlösung für Pauschalreisen beschlossen.

Wegen der Corona-Krise mussten zahlreiche Reisen sowie Sport- und Freizeitveranstaltungen wie Fußballspiele oder Konzerte abgesagt werden. Künstlerinnen und Künstler, Freiberufler, Vereine und Veranstalter haben dadurch mit großen finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen. Verbraucher fürchten dagegen, auf den Kosten für abgesagte Reisen sitzen zu bleiben. Hier finden Sie die wichtigsten Antworten rund um Reisestornierungen und Ticketerstattungen während der Corona-Krise.

Besser keinen Sommerurlaub ins Nicht-EU-Ausland planen

Bundesaußenminister Heiko Maas betonte, dass es in diesem Jahr eine normale Urlaubssaison, wie wir sie kennen, nicht geben kann und wird. Dies sei "nicht zu verantworten", erklärt der Bundesaußenminister. Eine zweite Rückholaktion wie vor einigen Wochen werde es nicht mehr geben. Die Bundesregierung hat zudem bereits bis mindestens 31. Oktober Großveranstaltungen weiterhin untersagt.

Dennoch aktuell ein Sommerurlaub in Deutschland und in vielen europäischen Ländern möglich. Wir haben für Sie die wichtigsten Infos zusammengefasst: Sommerurlaub 2020: Fast alles ist möglich

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Wer haftet für ausgefallene Reisen?

Die weltweite Reisewarnung des Auswärtigen Amtes wurde für mehr als 160 Länder außerhalb der EU bis zum 31. August verlängert. Stornierungen sind dadurch einfacher, allerdings gelten unterschiedliche Regelungen für Pauschalreisen und Individualreisen.

Pauschalreisen

Solange die weltweite Reisewarnung besteht, können Sie Pauschalreisen kostenfrei stornieren (Quelle: Bundesregierung). Bei Reisen, die weiter in der Zukunft liegen, also später als dem 31. August stattfinden, wird es ein wenig kniffliger.

Das europäische Verbraucherzentrum Deutschland (EVZ) rät bei diesen Pauschalreisen, mit dem Reiseveranstalter zu verhandeln und mit "unvermeidbaren außergewöhnlichen Umständen" oder "höherer Gewalt" zu argumentieren, also mit Ereignissen, die bei der Buchung nicht vorhersehbar waren. Mit diesen Argumenten sollte es laut EVZ möglich sein, die Reise kostenlos zu stornieren.

Einfacher ist es, wenn der Veranstalter absagt: Wird die Reise vom Reiseanbieter storniert, bekommen Sie grundsätzlich Ihr Geld zurück.

Ein ferner Sommerurlaub am Strand scheint dieses Jahr schwer möglich – Außenminister Maas rät von Reisen ins Ausland ab.
Ein ferner Sommerurlaub am Strand scheint dieses Jahr schwer möglich – Außenminister Maas rät von Reisen ins Ausland ab. (Foto: CC0 / pixabay / Free-Photos)

Individualreisen

Setzen Sie sich am besten frühzeitig mit Ihrem Reiseveranstalter oder der Fluggesellschaft in Verbindung, um eine gute Lösung zu finden. Das EVZ rät: Verhandeln Sie mit der Fluggesellschaft oder dem Reiseveranstalter. Viele zeigen sich in der aktuellen Lage kulant und bieten kostenfreie Umbuchungen oder Stornierungen an.

Ist eine Reiserücktrittsversicherung hilfreich?

Eine Reiserücktrittskostenversicherung greift bei Krisen im Reiseland grundsätzlich nicht. Die Versicherung umfasst Fälle, in denen man selbst krank wird oder durch bestimmte Ereignisse, wie etwa den Tod eines Verwandten oder Arbeitslosigkeit, nicht reisen kann. Viele Versicherer sehen auch vor, dass Schäden, Erkrankungen und Tod infolge von Pandemien wie Corona nicht versichert sind.

Gutscheine als Ersatz für Veranstaltungen?

Fällt eine Veranstaltung oder Reise aus, haben Sie nach deutschem Recht Anspruch darauf, dass Ihnen der Veranstalter das Geld für Ihr Ticket zurückerstattet (Quelle EVD). Einen Gutschein statt einer Bargelderstattung müssen Sie nach deutschem Recht nicht akzeptieren, wenn Sie ein Recht zur kostenfreien Stornierung hatten. Die globale Reisewarnung ist ein Grund für eine kostenfreie Stornierung.

Bundestag stimmt freiwilliger Gutscheinlösung zu

Der Bundestag hat nun aber einer freiwilligen Gutscheinlösung zugestimmt, die die Bundesregierung vorschlagen hatte. Demnach können Reiseveranstalter ihren Kunden für vor dem 8. März 2020 gebuchte Reisen, die infolge der Corona-Pandemie nicht stattfinden können, anstelle der sofortigen Erstattung ihrer Vorauszahlungen Gutscheine im Wert des gezahlten Reisepreises anbieten.

Die Veranstalter müssen die Verbraucher aber auf das Wahlrecht zwischen Gutschein und sofortiger Erstattung hinzuweisen. Lehnen Verbraucher den Gutschein ab, haben sie Anspruch auf die Rückerstattung des Reisepreises.

Den Kunden dürfen keine Kosten für die Ausstellung, Übermittlung oder beim Einlösen der Gutscheine entstehen. Wer einen Gutschein nicht bis spätestens Ende 2021 einlöst, soll den Geldwert der ursprünglichen Reisepreises zurückerhalten.

Der Bund garantiert zudem eine staatliche Absicherung der Gutscheine in voller Höhe, zusätzlich zur gesetzlichen Insolvenzabsicherung. Die Gutscheine sollen dadurch für die Kunden attraktiver werden, denn auch im Falle einer Insolvenz des Reiseveranstalters würden die Verbraucher ihr Geld zurückerstattet bekommen.

Die Bundesregierung möchte damit auch verhindern, dass Veranstalter angesichts des einbrechenden Geschäfts in der Corona-Krise zusätzliche Finanzierungsprobleme bekommen. Bereits vor Inkrafttreten der freiwilligen Gutscheinlösung stellten Veranstalter Gutscheine statt einer Rückerstattung aus. Für diese Gutscheine gilt: Sie sollen an die Vorgaben des neues Gesetzes angepasst werden. 

Um den EU-Richtlinien für Pauschalreisen zu entsprechen, müssen die Gutscheine folgende Hinweise enthalten:

  • dass der Gutschein wegen der COVID19-Pandemie ausgestellt wurde und die Gültigkeitsdauer,
  • dass der Kunde sofortige Erstattung geleisteter Vorauszahlungen verlangen kann, wenn er den Gutschein nicht innerhalb dessen Gültigkeitsdauer eingelöst hat,
  • dass der Gutschein bei einer Insolvenz des Reiseveranstalters ergänzend gegebenenfalls durch eine staatliche Garantie abgesichert ist.

Verbraucherzentrale hatte Zwangsgutscheine heftig kritisiert

Klaus Müller, Vorstand der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte harte Kritik an der ursprünglich geplanten Gutscheinregelung des Bundes geübt: "Zwangsgutscheine wären ein Dammbruch. Erstmals würde die Bundesregierung damit Risiken und Kosten der Corona-Krise voll auf die Verbraucher abwälzen." Seine Begründung: Bei einer Pleite der Unternehmen wären die Gutscheine nichts mehr wert.

Durch die neue freiwillige Gutscheinlösung haben Verbraucher jedoch weiterhin die Wahl zwischen einem abgesicherten Gutschein und einer Rückerstattung des Reisepreises. Die Verbaucherzentrale bewertet die freiwillige Gutscheinlösung deshalb als "aus Verbrauchersicht fair".

Gutscheine für BahnCard-Besitzer

Auch die deutsche Bahn bietet ihren Kunden Gutscheine an: Inhaber einer BahnCard 25 oder BahnCard 50 bzw. einer entsprechenden Probe-BahnCard, die die Karte aufgrund der Corona-Krise nicht wie gewohnt nutzen können, erhalten einen Reisegutschein in Höhe von 10 bis 50 Euro. Diese Regelung gilt für alle BahnCards, die bis einschließlich 13. März 2020 gekauft wurden. Um einen Gutschein zu erhalten, müssen Sie sich unter bahn.de/bahncard-kulanz registrieren. Besitzer einer BahnCard 100 werden von der Deutschen Bahn gebeten, sich an den BahnComfort Service zu wenden.

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