Bunte Lichterketten, Leuchtfiguren und blinkende Lichter sollen während der kalten Jahreszeit im Außenbereich für eine weihnachtliche Stimmung sorgen – nur blöd, wenn die Lichter ins Haus scheinen und stören.
Nächtliches Licht kann Gesundheit beeinflussen
Doch was kann man tun, wenn die Weihnachtsbeleuchtung des Nachbarn nervt? Immerhin können helle und blinkende Lichter auch den Schlaf stören, wenn sie beispielsweise ins Schlafzimmer leuchten. Das kann auch gesundheitliche Auswirkungen haben: Eine Überblicksarbeit im Fachblatt 'Science' zeigt, dass übermäßiges nächtliches Licht das Risiko für Krebs, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Bluthochdruck, Adipositas und Depressionen erhöhen könne. Zudem schwäche nächtliche Lichtexposition das Immunsystem.
Doch wie schützt man sich da vor? Der erste Schritt zur Lösung ist natürlich Kommunikation: Sprechen Sie ihren Nachbarn oder die Nachbarin auf das Problem an und bitten Sie diese, das Licht nachts auszuschalten. In den allermeisten Fällen lässt sich das Problem so ganz leicht beheben.
So sieht die rechtliche Lage aus
Doch was ist, wenn das Gespräch mit dem Nachbarn keine Lösung bringt? "In dem Fall ist es gegebenenfalls möglich, Unterlassungsansprüche geltend zu machen", erklärt Rechtsanwalt Wolfgang Herfurtner.
Denn: "Die Ausübung des Eigentumsrechts an einem Grundstück, etwa die Anbringung von Weihnachtsbeleuchtung, ist nur insoweit gestattet, als dadurch nicht in die Rechte anderer eingegriffen wird", so Herfurtner. Das heißt: Nachbarn müssen bei der Auswahl der Weihnachtsbeleuchtung aufeinander Rücksicht nehmen.
Der Eigentümer eines Grundstücks kann dem Nachbarn die Weihnachtsbeleuchtung dann untersagen, wenn sie das nach den örtlichen Lichtverhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen.
Lichtbelästigung ist Einzelfallentscheidung
Aber wann ist die Weihnachtsbeleuchtung eine wesentliche Beeinträchtigung? "So pauschal kann diese Frage leider nicht beantwortet werden", sagt Anwalt Herfurtner. Es müsse hierbei eine Einzelfallentscheidung getroffen werden, die auch von den örtlichen Immissionsgrenzwerten abhängt.
Eine wesentliche Beeinträchtung besteht zum Beispiel, "wenn der Schlaf durch das blinkende oder grelle Licht erheblich gestört wird", sagt Herfurtner. Grundsätzlich könne nicht verlangt werden, dass man die Rollläden oder Vorhänge schließe, um nicht von der Weihnachtsbeleuchtung gestört zu werden.
Zusammenfassend gilt grundsätzlich:
- Wenn die Weihnachtsbeleuchtung nicht wesentlich heller ist als die andere Umgebungsbeleuchtung, gilt sie laut § 906 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als unwesentliche Beeinträchtigung – in dem Fall kann nichts getan werden.
- Anders sieht es aus, wenn die Weihnachtsbeleuchtung derart grell ist, dass sie beispielsweise beim Schlafen stört. In dem Fall kann man gemäß § 1004 BGB verlangen, dass die Beleuchtung wenigstens zu bestimmten Zeiten, etwa von 22 Uhr bis 6 Uhr morgens, ausgeschaltet wird.
Lichtverschmutzung stört nicht nur Menschen
Übrigens: Die weihnachtliche Beleuchtung ist zwar schön anzusehen, kann aber nicht nur Menschen, sondern auch Tiere stören. Denn etwa 60 Prozent der Insekten und 30 Prozent der Säugetierarten in Deutschland sind laut Bundesamt für Naturschutz dämmerungs- oder nachtaktiv.
Das bedeutet, dass sie an das schwache Mondlicht angepasst sind. Helle Lichtquellen blenden und irritieren die Tiere. Durch die Beleuchtung von Balkonen und Terrassen verlieren Nachtfalter, Fledermäuse und Igel ihren Lebensraum.
Auch tagaktive Tiere wie beispielsweise Singvögel brauchen die Dunkelheit, um zu schlafen. Deshalb die Weihnachtsbeleuchtung ab 22 Uhr ausschalten – allen zuliebe.
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