Kinderkrankengeld und Kinderkrankentage: Die neuen Regeln im Überblick

Autor: dpa/Redaktion (bw) | Kategorie: Kinder und Familie | 18.01.2024

Was Sie rund ums Kinderkrankengeld wissen sollten
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Husten, Fieber, Magen-Darm: Wenn das Kind krank ist und nicht in Kita, Kindergarten oder Schule kann, müssen auch die Eltern oft zuhause bleiben. Wann Sie dann Anspruch auf Kinderkrankengeld haben, erfahren Sie hier: Alles Wissenswerte rund ums Kinderkrankengeld.

Ist der Nachwuchs krank, heißt das für berufstätige Eltern oft auch: Sie können nicht zur Arbeit gehen. Beschäftigte können aber eine bezahlte Freistellung vom Job beanspruchen. Voraussetzung: Das Kind darf nicht länger als einige Tage krank sein. 

Doch wie funktioniert das eigentlich mit der Lohnfortzahlung und dem Kinderkrankengeld? Antworten auf die wichtigsten Fragen rund ums Kinderkrankengeld und Kinderkrankentage.

Wann besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung?

Der Anspruch auf Lohnfortzahlung bei einem kranken Kind ist in § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) rechtlich geregelt. Wie lange Eltern nach diesem Gesetz bezahlt zu Hause bleiben dürfen, ist allerdings nicht klar geregelt. "Als nicht erhebliche Zeit gilt in der Regel ein Zeitraum von höchstens fünf Tagen", erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeits- und Sozialrecht. Da die Zahl der Arbeitstage jedoch in Ihrem Arbeitsvertrag anders geregelt sein kann, sollten Sie sicherheitshalber einen Blick in Ihren Vertrag werfen.

In vielen Arbeitsverträgen ist aber die Vergütung nach § 616 BGB explizit ausgeschlossen. Das bedeutet: Der Arbeitgeber übernimmt keine Lohnfortzahlung, wenn das Kind krank ist. 

Werden Eltern von ihrem Arbeitgeber nicht bezahlt freigestellt, haben sie einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung, wenn ihr Kind krank ist: die sogenannten Kinderkrankentage. Gesetzlich versicherte Eltern erhalten zum Ausgleich ihres Verdienstausfalls dann Kinderkrankengeld.

Wie viele Kinderkrankentage stehen Eltern zu?

Bis Ende 2023 können gesetzlich krankenversicherte Eltern je Kind für 30 Arbeitstage Kinderkrankengeld beantragen, bei mehreren Kindern für nicht mehr als insgesamt 65 Arbeitstage. Zum Jahreswechsel wird diese während der Corona-Pandemie erweiterte Bezugsdauer allerdings reduziert.

2024 sind es dann 15 Arbeitstage pro Kind und Elternteil, wie das Bundesgesundheitsministerium mitteilt. Bei mehreren Kindern sind es längstens 35 Arbeitstage pro Elternteil.

Bis zu welchem Alter können Eltern Kinderkrankentage nehmen?

Kinderkrankengeld gibt es für jedes gesetzlich versicherte Kind, das jünger als zwölf Jahre alt ist. Für Kinder mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, gibt es keine Altersgrenze.

Was gilt für Alleinerziehende?

Alleinerziehende können bis Ende 2023 für 60 Arbeitstage je Kind Kinderkrankengeld beantragen. 2024 sind es für alleinerziehende Versicherte dann 30 Tage je Kind, bei mehreren Kindern längstens 70 Arbeitstage.

Was ist mit Privatversicherten?

Privatversicherte haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Ist ein Elternteil privat versichert, das andere Elternteil und das Kind gesetzlich, besteht der Anspruch auf Kinderkrankengeld nur für das gesetzlich versicherte Elternteil.

Ist das Kind hingegen mit dem anderen Elternteil privat versichert, besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Kinderkrankengeld, wie das Bundesgesundheitsministerium auf seiner Webseite erklärt.

Wie beantrage ich Kinderkrankengeld?

Das Kinderkrankengeld müssen Eltern bei ihrer Krankenkasse beantragen. Um Kinderkrankengeld zu erhalten, benötigen Sie ein ärztliches Attest, das die Krankheit Ihres Kindes bescheinigt – derzeit ab dem ersten Tag. Dies könnte sich aber in Zukunft ändern.

Gut zu wissen: Eltern können ärztliche Bescheinigungen, dass sie ein krankes Kind betreuen müssen, nun auch telefonisch und ohne Praxisbesuch bekommen. Möglich sind Bescheinigungen zum Bezug von Kinderkrankengeld für maximal fünf Tage. Das hatte der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherungen nach einer Vereinbarung mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung mitgeteilt. Bedingung ist demnach, dass das Kind dem Arzt oder der Ärztin bekannt ist und sie die telefonische Ausstellung als vertretbar ansehen.

Nicht vergessen: "Arbeitnehmer sollten sich, wie bei eigener Krankheit, auch bei Krankheit des Kindes unverzüglich beim Arbeitgeber melden", rät die Kölner Fachanwältin für Arbeitsrecht Nathalie Oberthür.

Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?

Die Krankenkasse berechnet das Kinderkrankengeld anhand des Gehalts der Beschäftigten. In der Regel beträgt es laut Bundesgesundheitsministerium 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.

Wie flexibel können Kinderkrankentage genommen werden?

Kinderkrankentage können auch für einzelne Tage genommen werden. Können Eltern erkrankter Kinder sich etwa bei der Kinderbetreuung abwechseln oder haben an manchen Tagen eine anderweitige Kinderbetreuung für ihr erkranktes Kind, könnten sie ihre Kinderkrankentage beispielsweise nur an zwei von fünf Tagen in der Woche einsetzen.

Einen Anspruch auf eine unbezahlte Freistellung für einzelne Arbeitsstunden oder halbe Tage sieht die gesetzliche Regelung allerdings nicht vor, schreibt das Bundesgesundheitsministerium auf seiner Webseite.

Ich habe meine Kinderkrankentage bereits ausgeschöpft. Kann das andere Elternteil mir seine Kinderkrankentage überschreiben?

Ein gesetzlicher Anspruch darauf besteht nicht. Ist der Arbeitgeber desjenigen Elternteils, das die Kinderkrankentage bereits ausgeschöpft hat, damit einverstanden, ist eine Übertragung aber möglich.

Kinderkrankengeld auch bei stationärer Mitaufnahme

Eltern haben auch Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn sie zusammen mit ihrem erkrankten Kind stationär aufgenommen werden. Dann besteht so lange Anspruch auf Kinderkrankengeld, wie die Mitaufnahme dauert. Es ist keine Höchstanspruchsdauer vorgesehen. "Diese Tage werden auch nicht auf die eigentlichen Kinderkrankengeldtage angerechnet", erklärt die Techniker Krankenkasse.

Der Anspruch besteht allerdings nur, wenn die Mitaufnahme medizinisch notwendig ist und das Kind unter 12 Jahre alt oder wenn es eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist.

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