Testberichte aus dem Archiv

Gen-Technik in Honig
UnanGENehm

Die Honighersteller haben in den vergangenen Monaten so manches Supermarktregal räumen lassen. Denn bestimmte Gen-Pollen sind nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs jetzt in Honig verboten. Ist der Brotaufstrich nun gentechnikfrei? Unser Test ergab: Leider nein.
In den Honigmarkt ist Bewegung gekommen. Und das im wahrsten Sinne des Wortes. Regale wurden geräumt, Internetseiten von Honiganbietern bereinigt. Stein des Anstoßes war das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von September 2011, wonach Honig, der Pollen von nicht zugelassenen Gen-Pflanzen enthält, plötzlich nicht mehr verkehrsfähig ist.
Zurück geht alles auf den bayerischen Imker Karl-Heinz Bablok, der 500 Meter von seinem Bienenstock entfernt ein Gen-Technik-Versuchsfeld hatte. Schon im Jahr 2005 ließ Bablok vorsichthalber Proben seines Honigs untersuchen. Das Labor fand heraus, dass sich darin bis zu vier Prozent Pollen des Gen-Tech-Maises MON810 befanden. 2007 verlor der Mais MON810 jedoch seine Zulassung in Deutschland, sodass Bablok seinen Honig nicht mehr verkaufen durfte. Juristisch ging die Sache hin und her, bis der EuGH im vergangenen Herbst klarstellte: Bei den Pollen handelt es sich um eine Zutat, die dem europäischen Gen-Technik-Recht unterliegt. Die Konsequenzen: Enthält ein Honig Pollen von genveränderten Pflanzen, die in der EU als Lebensmittel uneingeschränkt zugelassen sind, darf er wie bislang verkauft werden. Nicht mehr verkehrsfähig sind dagegen Honige, die Pollen nicht zugelassener Gen-Pflanzen enthalten.
Dass der Honig von Imker Bablok nicht mehr verkauft werden durfte, steht damit fest. Unklar ist jedoch weiter, wer für den Schaden aufkommt. Denn auf eine Entschädigung für den verunreinigten Honig, der aufwendig entsorgt werden musste, wartet der Imker noch immer. "Es muss sich erst zeigen, wer verantwortlich ist, für das Zeug, das keiner haben will", sagt Bablok verärgert. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht will er nun rechtlich gegen die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft vorgehen, die das Gen-Tech-Feld betrieben hat. Letztlich geht es um einige Tausend Euro.
Ein ganz anderes Thema ist die Kennzeichnung. Allgemein gilt, dass Gen-Technik in Lebensmitteln zu kennzeichnen ist, wenn ihr Anteil am Lebensmittel bzw. der Zutat 0,9 Prozent überschreitet. Übersetzt auf den Honig hieße dies: Wenn der Gehalt an Gen-Pollen mehr als 0,9 Prozent des gesamten Pollenanteils ausmacht, muss gekennzeichnet werden. Ob das in der Praxis endgültig so umgesetzt wird, ist noch offen. Das Bundesverbraucherschutzministerium und die EU-Kommission vertreten jedoch diese Auffassung. Andere Experten meinen, dass der Gen-Pollenanteil einer bestimmten Pflanzenart auf den Gesamtpollengehalt dieser Pflanze bezogen werden müsse. Dann wäre die Überschreitung des Schwellenwerts wahrscheinlich. Nach Meinung von Rechtsanwalt Achim Willand, der die Imker vor dem EuGH vertreten hat, sollte die pflanzenbezogene Regelung zumindest für Sortenhonige wie Rapshonig gelten, da der Rapspollen hier von besonderem Wert ist.
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