Testberichte aus dem Archiv

Betriebsrenten
Recht auf Nachschlag?

ÖKO-TEST hat für 37 Assekuranzen ermittelt, ob Zuschläge für Direktversicherungen erhoben werden, wenn Kunden ihre Prämie monatlich zahlen. Zwölf Versicherer wollten sich nicht in die Karten schauen lassen und verweigerten eine Auskunft (siehe "Verweigerer").
Das Testergebnis
Das Testergebnis zeigt den Stand Anfang 2010. Bei neuen Verträgen können daher auch andere Regeln gelten, weil die Versicherer ihre Bedingungen umgestellt haben. Wer in längeren Intervallen zahlt, bekommt einen Rabatt. Doch Ziel des Tests war es nicht, die aktuelle, sondern die Situation vieler schon früher abgeschlossener und heute noch laufender Verträge zu beleuchten, aus der sich möglicherweise ein Rückzahlungsanspruch für die Kunden ergibt.
Für einige Verweigerer hat der Versicherungsberater Marco Krieter aus Bochum auf Basis von Musterrechnungen geprüft, ob bei monatlicher Zahlung im Vergleich zur jährlichen Zahlung Unterschiede bestehen. Ob diese von Zuschlägen herrühren oder eine andere Ursache haben, können wir wegen der verweigerten Mitarbeit nicht entscheiden.
Die meisten Anbieter von Direktversicherungen verlangen bei der monatlichen Zahlung einen Mehraufwand von fünf Prozent. Umgerechnet ist das laut dem Versicherungsmathematiker Peter Schramm aus Diethardt eine effektive Zinsbelastung von 11,35 Prozent.
Der Streit gegen den Arbeitgeber wegen Pflichtverletzung bei der Auswahl des geeigneten Produkts für eine Betriebsrente ist rechtsschutzversichert. "Voraussetzung ist aber, dass der umstrittene Abschluss der Betriebsrente in die Laufzeit der persönlichen Rechtsschutzversicherung fällt", erläutert Andrea Timmesfeld von der Roland Rechtsschutz aus Köln.
Das Wertgleichheitsgebot
Das Betriebsrentengesetz verlangt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anstelle des umgewandelten Arbeitsentgelts eine wertgleiche Altersversorgung zusagt. Dabei darf die spätere Leistung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnet werden. Wertgleichheit heißt somit nicht, dass der eingezahlte Beitrag zu 100 Prozent angespart wird. Es können Gebühren anfallen, wenn beim Abschluss sichergestellt ist, dass die später zu erwartenden Rentenleistungen auf jeden Fall dem eingezahlten Wert entsprechen werden. Allerdings muss der Arbeitgeber die Versicherungsgesellschaft und die Versicherungsbedingungen sorgfältig auswählen und darf seine Mitarbeiter nicht unangemessen benachteiligen. Bei Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten muss der Arbeitgeber die Versorgung seines Mitarbeiters unter Umständen aufstocken. Die Aufstockung der betrieblichen Altersversorgung entspricht dem gesetzlichen Ziel, sowohl für einen Ausbau der betrieblichen Altersversorgung zu sorgen als auch den Arbeitnehmer vor unzureichenden Versorgungszusagen zu schützen (Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.9.2009, Az. 3 AZR 17/09). Ob die Zuschläge gegen das Wertgleichheitsgebot verstoßen, ist gerichtlich nicht geklärt.
Die Verweigerer
Keine Auskunft erhielten wir von: Aachen-Münchener, Allianz, Axa, Bayern-Versicherung (VKB), Generali, HDI-Gerling, Nürnberger, Provinzial NordWest, Signal-Iduna, Sparkassenversicherung, Swiss Life , Württembergische. Soweit wir durch Musterrechnungen die Versicherer überprüfen konnten, gab es einen Mehraufwand bei unterjähriger Zahlung. Daher ist zu vermuten, dass die Anbieter die Mitarbeit verweigert haben, weil ein möglicher Zuschlag nicht ans Tageslicht kommen soll.
Der Ombudsmann
Versicherungsombudsmann, Postfach 08 06 32, 10006 Berlin, Tel.: 0800/3696000, Fax: 0800/3699000, E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Inhalt
Dieser Artikel stammt aus dem Archiv von ÖKO-TEST. Bitte beachten Sie unsere Hinweise zur Aktualität von Onlineinhalten.
Informationen anzeigen
Bei diesem Testbericht handelt es sich um einen Auszug aus dem Archiv mit den in der Vergangenheit durch ÖKO-TEST veröffentlichten Tests. Die Tests können aufgrund nachstehender Umstände inzwischen überholt und damit unverwertbar sein:
- die jeweils getesteten Produkte sind nicht mehr auf dem Markt und/oder wurden verändert,
- aufgrund neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse musste das Testurteil revidiert werden,
- neuere und/oder aktuelle gesetzliche Bestimmungen definieren testrelevante Untersuchungsverfahren oder zulässige Höchstmengen an Schadstoffen neu,
- aufgrund des neuen Standes der Technik müsste das Produkt anders bewertet werden.
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