Kinderkrankengeld

Wem Kinderkrankengeld zusteht

Kategorie: Kinder und Familie | 01.01.2018

Kinderkrankengeld

Zahlt der Arbeitgeber das Gehalt nicht weiter, enn ein Arbeitnehmer wegen einer Erkrankung seines Kindes nicht arbeiten kann, springt die gesetzliche Krankenversicherung mit Kinderkrankengeld ein, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: Der Arbeitnehmer muss selbst mit Anspruch auf Krankengeld versichert sein, das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben - es sei denn, es ist behindert - und es muss ebenfalls gesetzlich versichert sein. Zudem muss ein ärztliches Zeugnis darüber vorliegen, dass der Arbeitnehmer wegen der Betreuung des Kindes zu Hause bleiben muss. Und es darf keine andere Person im Haushalt leben, die das Kind betreuen kann. Das Kinderkrankengeld beträgt grundsätzlich je Kalendertag 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Jedes Elternteil hat pro Kalenderjahr Anspruch auf zehn (Alleinerziehende: 20) Arbeitstage pro Kind. Bei mehr als einem Kind erhöht sich diese Zahl entsprechend, das Maximum liegt bei 25 (Alleinerziehende: 50) Tagen pro Kalenderjahr. In der privaten Krankenversicherung ist das Kinderkrankengeld keine Regelleistung.