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ÖKO-TEST Mai 2012
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Steuern sparen

Selbstverständlich können Eltern für den Nachwuchs auch auf ihren eigenen Konten sparen. Läuft der Vertrag jedoch auf den Namen des Kindes, entfaltet die Anlage steuerlichen Charme. Denn den Kindern steht nicht nur der Sparerfreibetrag zu. Solange sie keine sonstigen Einnahmen haben, bleiben Zinsen und sonstige Einnahmen aus Kapitalvermögen bis zur Höhe des Grundfreibetrags (derzeit 8.004 Euro) plus Sparerfreibetrag (801 Euro) plus Sonderausgaben-Pauschbetrag (36 Euro) abgeltungssteuerfrei. Insgesamt kann jedes Kind daher pro Jahr 8.841 Euro an Kapitaleinkünften steuerfrei vereinnahmen. Das kann für Eltern, die ihre Sparerfreibeträge ausgeschöpft haben, steuerlich vorteilhaft sein.

Der Steuerspartrick hat jedoch einen Haken: Erzielt das Kind regelmäßig Kapitaleinkünfte über 375 Euro im Monat, entfällt die beitragsfreie Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV). Das Kind muss dann jeden Monat 130 Euro eignen Beitrag für die GKV zahlen.

Vorsicht vor Max Schlaubär, Biene Maja und Co.

Wenn Eltern für ihre Kinder vorsorgen wollen, bieten Versicherer gern einen Sparplan mit Risikoschutz an. Das klingt gut. Denn bei solchen Kombipolicen wird meist damit geworben, dass der Nachwuchs auch dann nicht mit leeren Händen in das Berufsleben startet, wenn den Eltern etwas passiert. Der Sparvorgang wird meist mit einem Todesfallschutz, ggf. plus Arbeitslosen- und/oder Berufsunfähigkeitsversicherung für die Versorger kombiniert. In all diesen Fällen führt der Versicherer den Vertrag dann weiter, wenn den Eltern etwas zustößt. Weil Eltern auch um den Nachwuchs immer sehr besorgt sind, können die Kombipolicen oft sogar mit einem Unfallschutz für die Kinder, Krankenzusatzversicherungen für den Nachwuchs, einem Pflegetarif und einer Option auf eine spätere Berufsunfähigkeitsversicherung für das Kind kombiniert werden.



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Wichtige InformationenDieser Artikel stammt aus dem Archiv von ÖKO-TEST. Bitte beachten Sie unsere Hinweise zur Aktualität von Onlineinhalten.

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Bei diesem Testbericht handelt es sich um einen Auszug aus dem Archiv mit den in der Vergangenheit durch ÖKO-TEST veröffentlichten Tests. Die Tests können aufgrund nachstehender Umstände inzwischen überholt und damit unverwertbar sein:
  • die jeweils getesteten Produkte sind nicht mehr auf dem Markt und/oder wurden verändert,
  • aufgrund neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse musste das Testurteil revidiert werden,
  • neuere und/oder aktuelle gesetzliche Bestimmungen definieren testrelevante Untersuchungsverfahren oder zulässige Höchstmengen an Schadstoffen neu,
  • aufgrund des neuen Standes der Technik müsste das Produkt anders bewertet werden.



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