Ratgeber Rente, Geld, Versicherungen 9: 2011 mit CD
Die Vertragsbedingungen: Die meisten Sparpläne sind vor Ablauf der vereinbarten Anlagedauer nicht kündbar. Bisweilen gibt es jedoch Sonderregelungen, zum Beispiel für Notlagen oder falls der Sparer verstirbt. Auch die Kündigungsfristen variieren stark. Deshalb sollten Anleger vor Vertragsabschluss immer erst einen Blick ins Kleingedruckte werfen und prüfen, ob der Vertrag auch zu ihren Wünschen passt.
Die Sicherheit: Auszahlpläne von Banken und Sparkassen sowie von Bausparkassen sind - wie alle Sparanlagen - durch die jeweilige Einlagensicherung des Instituts geschützt. Die gesetzliche Mindestsicherung beträgt 100.000 Euro. Bei fast allen untersuchten Offerten sind jedoch weit höhere Beträge sicher, weil die Anbieter zugleich Mitglied in der Sicherungseinrichtung ihrer jeweiligen Institutsgruppe sind. Die sichert bei den Bausparkassen zum Beispiel Beträge bis zu 250.000 Euro pro Anleger ab. Bei Genossenschaftsbanken und Sparkassen sind sogar Beträge in unbegrenzter Höhe geschützt, weil für diese Geldhäuser nach wie vor die Institutssicherung gilt. Bei Versicherungen sichert im Notfall der gesetzliche Sicherungsfonds Protector die Einlagen ab. Das gilt aber nur in Höhe der garantierten Auszahlleistung.
Die Steuern: Die Zinserträge aus Auszahlplänen unterliegen der Abgeltungssteuer, sofern der Sparerpauschbetrag von 801 Euro (Single) bzw. 1.602 Euro (Ehepaar) beim jeweiligen Anleger bereits ausgeschöpft ist. Das bedeutet: Sofern kein Freistellungsauftrag vorliegt, zieht die Bank automatisch 25 Prozent Abschlagssteuer plus Solidaritätszuschlag und ggf. auch Kirchensteuer auf den ausgeschütteten Zinsertrag bei der Auszahlung ab. Liegt der persönliche Steuersatz unter der Abgeltungssteuer, können Anleger die zu viel gezahlte Steuer über die Einkommensteuererklärung wieder zurückholen.
Vererbbarkeit: Noch nicht verbrauchtes Kapital aus dem Auszahlplan geht im Todesfall an die Erben. Anders als beim Konkurrenzprodukt, der Rentenversicherung, muss daher kein teurer Todesfallschutz vereinbart werden, um Hinterbliebene abzusichern.Die vereinbarte Monatsrate steht der Witwe oder dem Witwer im Ernstfall weiterhin in ungeschmälerter Höhe zu - und zwar bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit. Nur die Abgeltungssteuer fällt - durch die Halbierung des Sparerfreibetrags - unter Umständen einen Tick höher aus. Der Auszahlplan kann aber auch an jede andere Person vererbt werden. Unverheiratete Paare können sich mit einem entsprechenden Testament daher auch gegenseitig absichern.
Liquidität: Da Auszahlpläne vor Ablauf der Anlagedauer nicht kündbar sind, sollte niemals das gesamte liquide Vermögen hier investiert werden. Vor allem Ruheständer sollten darauf achten, dass sie noch eine liquide Rücklage von mehreren Monatsbeträgen für plötzlichen Finanzbedarf frei verfügbar auf der hohen Kante haben. Ideal für solche Rücklagen sind zum Beispiel Tagesgeldkonten, bei denen die Anleger jederzeit ohne Kündigungsfrist über das Geld verfügen können.