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Nach Ablauf der vereinbarten Anlagedauer müssen die Zinsen allerdings neu ausgehandelt werden. Das bedeutet: Steigen die Zinsen am Kapitalmarkt, gibt es für den Folgevertrag eventuell bessere Konditionen. Umgekehrt können die Anschlusskonditionen aber mickriger ausfallen, falls die Niedrigzinsphase andauert. Angst davor, dass die Zusatzrente nicht ausreicht, müssen Vorsorgesparer, die mit der "ewigen Rente" auskommen, trotzdem nicht haben. Notfalls steigen sie dann in zehn Jahren eben auf einen Auszahlplan mit Kapitalverzehr um.

Wer das Geld nur für einen begrenzten Zeitraum benötigt, ist derzeit dagegen mit fünfjährigen Auszahlplänen mit Kapitalverzehr gut bedient. Bei 50.000 Euro Anlagesumme lässt sich hier ein Zusatzeinkommen von immerhin rund 875 bis 898 Euro vor Steuern pro Monat generieren. Selbst die Abgeltungssteuer fällt nicht allzu stark ins Gewicht. Bei unserem Testsieger in diesem Modellfall, der Aachener Bausparkasse, die für ihren Vertrag mit 25.000 Mindestanlage immerhin drei Prozent Zinsen zahlt, müsste ein gut verdienender Single zum Beispiel nur rund 6 Euro Abgeltungssteuer im Monat zahlen. Einem Ehepaar, das seinen Sparerpauschbetrag noch nicht ausgeschöpft hat, zieht die Bank sogar nur etwas mehr als zwei Euro vom Bruttoauszahlungsbetrag in Höhe von 898 Euro ab. Kurz: Auch netto winkt hier ein attraktives Zusatzeinkommen, um zum Beispiel eine einkommensschwache Vorruhestandsphase zu überbrücken.

Soll mit den Einkommen aus dem Auszahlplan das Studium finanziert werden, dürfte die Monatsrente ohnehin meist steuerfrei fließen. Das gilt jedenfalls, wenn der Student kein weiteres Einkommen oder höchstens einen Minijob hat und der Sparplan gleich von Anfang an auf seinen Namen abgeschlossen wird.



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Wichtige InformationenDieser Artikel stammt aus dem Archiv von ÖKO-TEST. Bitte beachten Sie unsere Hinweise zur Aktualität von Onlineinhalten.

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Bei diesem Testbericht handelt es sich um einen Auszug aus dem Archiv mit den in der Vergangenheit durch ÖKO-TEST veröffentlichten Tests. Die Tests können aufgrund nachstehender Umstände inzwischen überholt und damit unverwertbar sein:
  • die jeweils getesteten Produkte sind nicht mehr auf dem Markt und/oder wurden verändert,
  • aufgrund neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse musste das Testurteil revidiert werden,
  • neuere und/oder aktuelle gesetzliche Bestimmungen definieren testrelevante Untersuchungsverfahren oder zulässige Höchstmengen an Schadstoffen neu,
  • aufgrund des neuen Standes der Technik müsste das Produkt anders bewertet werden.



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