Egal ob Sofortrente oder aufgeschobene Rente - bei den bislang gängigen Verträgen kommt der Kunde nach Rentenbeginn an sein investiertes Kapital nicht mehr heran. Stirbt er im Rentenbezug, fällt das Restkapital aus dem Vertrag an die Versichertengemeinschaft. Wer seine Angehörigen oder Erben versorgen möchte, kann sich allerdings eine zusätzliche Todesfallleistung abschließen. Die gibt es nicht umsonst. Vielmehr zahlt der Versicherer dann eine niedrigere Rente. Als weiterer Nebeneffekt wird der Vertrag aber oft auch flexibler.
Beitragsrückgewähr im Rentenbezug:
Wird zum Beispiel Beitragsrückgewähr auch für die Rentenbezugsphase vereinbart, erhalten nicht nur die Erben das Restkapital zurück, wenn der Versicherte stirbt. Auch er selbst kann die Police noch im Rentenbezug kündigen - beispielweise, wenn er krank wird und davon ausgehen muss, kein hohes Rentenalter zu erreichen. Dann zahlt der Versicherer das Restkapital aus dem Vertrag - ggf. abzüglich Stornogebühr - an ihn zurück. Manche Verträge lassen auch Teilauszahlungen im Rentenbezug zu.
Rentengarantiezeit:
Etwas preiswerter ist die Vereinbarung einer Rentengarantiezeit. Dann zahlt der Versicherer die vereinbarte Rente auf jeden Fall bis zum Ende der Garantiezeit weiter, auch wenn der Kunde vorher verstirbt. Der Vertrag kann jedoch nicht gekündigt werden. Einige Versicherer bieten neuerdings aber die Abfindung des für die Rentengarantiezeit einkalkulierten Kapitals abzüglich gezahlter Renten an. Diese Option kann sinnvoll sein, falls der Versicherte im Alter in Finanznot gerät. Meist gibt es aber nur einen Teil vom Geld zurück, das zum Abfindungstermin noch auf dem Versicherungskonto steht. Das Restkapital verwaltet der Versicherer bis zum Ende der Garantiezeit weiter. Dann lebt die Rentenzahlung wieder auf und der Kunde erhält eine entsprechend reduzierte, lebenslange Restrente.
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