Bei einem Großteil der Waldinvestments handelt es sich um sogenannte Offerten des "Grauen Kapitalmarkts". Eine Ausnahme bilden lediglich börsennotierte Wertpapiere. Der Graumarkt dagegen ist staatlich nicht geregelt und überwacht. Anleger sollten daher besonders kritisch sein. Hier drohen unüberschaubare Risiken, denn die gesetzlichen Anlegerschutzvorschriften sind minimal.
Grundsätzlich gilt:
Prospektpflicht gilt für alle öffentlichen Angebote, mit denen ein größerer Personenkreis zur Beteiligung an geschlossenen Fonds (Kommanditbeteiligung, Treuhandbeteiligung), nicht in Wertpapieren verbrieften Namensschuldverschreibungen, Genussscheinen etc. aufgefordert wird. Der Prospekt nach dem Prospektgesetz muss alle Angaben enthalten, die zur rechtlichen und wirtschaftlichen Beurteilung der Anlage notwendig sind und über die Vermögens- und Ertragslage des Anbieters informieren. Er muss von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) genehmigt und dort hinterlegt werden. Die BaFin prüft aber nur auf Vollständigkeit und nicht inhaltlich. Die BaFin-Prüfung ist daher kein Gütesiegel. Ob ein Prospekt hinterlegt wurde, findet man unter http://ww2.bafin.de/database/VPInfo/index1.jsp
Wichtig: Direktinvestitionen, bei denen Anleger lediglich einen Einzelvertrag (Kauf-, Pacht-, Dienstleistungsvertrag) mit dem Anbieter schließen, fallen nicht unter die Prospektpflicht. Hier greifen also nicht einmal die Mindeststandards zum Anlegerschutz.
Prospektgutachten. Ob die Angaben im Prospekt plausibel sind und Anleger eine echte Chance haben, die versprochenen Renditen auch zu erzielen, verrät daher nur ein Gutachten durch einen Wirtschaftsprüfer nach dem sogenannten IDW-S4-Standard. Ob es ein Prospektgutachten gibt, lässt sich am ehesten unter www.geschlossene-fonds.de und www.anlegerschutzauskunft.de recherchieren.
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