Ratgeber Rente, Geld, Versicherungen 8:2010
Welch üble Überraschungen diese Kalkulationspraxis im Einzelfall bergen kann, zeigt sich meist erst im Rentenbezug. Dann stellen viele Kunden erschrocken fest, dass ihnen von den bei Vertragsabschluss versprochenen Überschüssen nur wenig bleibt. Besonders ärgerlich ist das bei Policen mit Einmalbeitrag, bei denen die Zusatzrente bereits unmittelbar oder kurz nach Einzahlung eines größeren Einmalbetrags fließen soll. Wegen des kurzen Zeitraums zwischen Vertragsabschluss und Rentenbeginn setzen Verbraucher ein höheres Vertrauen in die Modellrechnungen. Ihre Annahme: Wenn nur wenig Zeit zwischen Vertragsabschluss und Rentenbeginn liegt, sollten die Versicherer nicht nur die garantierten, sondern auch die prognostizierten Leistungen verlässlich kalkulieren können.
Doch weit gefehlt, wie ÖKO-TEST im Januar 2009 am Beispiel eines 55-jährigen Rentners aufzeigte. Der hatte vor 2005 exakt 200.000 Euro als Einmalbeitrag in eine Rentenpolice investiert. Statt der versprochenen 1.448 Euro Monatsrente wollte ihm der Versicherer jedoch nur die Garantierente von rund 971 Euro plus 116 Euro Überschuss, also rund 1.087 Euro zahlen. Begründung: Zwischen Vertragsabschluss und Rentenbeginn wurden die Sterbetafeln geändert. Weil der Kunde womöglich länger leben könnte als der Versicherer bei Vertragsabschluss annahm, wurde die Überschussrente daher drastisch gekürzt. Das Geld wollte der Versicherer für die etwaige längere Zahldauer der Garantierente verwenden. "Das lassen die Vertragsbedingungen aber eigentlich nicht zu", kritisierte ÖKO-TEST seinerzeit. Denn im Kleingedruckten der Police stand ausdrücklich, dass die Überschüsse ausschließlich zur sofortigen Erhöhung der Rente zu verwenden sind.
Ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 2009 (Az. IV ZR 102/06) gibt ÖKO-TEST recht: Wenn vereinbart wird, dass aus den Überschussanteilen eine zusätzliche Rente gebildet wird, darf der Versicherer die erzielten Überschüsse nicht verwenden, um Lücken in der Deckungsrückstellung für die garantierte Rente zu füllen, stellten die Karlsruher Richter ausdrücklich klar. Wenn der Versicherer für die garantierte Rente weitere Mittel dafür auf die hohe Kante legen muss, darf er dem Kunden nicht einfach die Überschüsse kürzen. Vielmehr muss er das Geld gegebenenfalls von seinen Aktionären fordern, so der BGH.