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ÖKO-TEST Jahrbuch Geld und Versicherungen für 2010
TestRiester-Darlehen
Mit Riester ins Eigenheim
Riester-Darlehen



Gefördert werden zudem nicht nur die Sparleistungen zum Aufbau von Eigenkapital, das später beim Bau oder Kauf der Immobilie eingesetzt wird. Eigenbeitrag und Förderung können auch direkt als Tilgung bei der Immobilienfinanzierung eingesetzt werden. Voraussetzung ist lediglich, dass der jährliche Mindesteigenbeitrag plus die Zulagen in ein entsprechend zertifiziertes Riester-Darlehen oder auf einen zertifizierten Bausparvertrag fließen.

Die Förderung

Für alle Riester-Verträge gilt: Anders als nach früheren Förderregeln muss das für den Eigenheimerwerb entnommene Geld nicht wieder auf den Vertrag zurückfließen, sondern verbleibt in der Immobilie. Gleichzeitig wird der Entnahmebetrag ebenso wie die jährlichen geförderten Tilgungsleistungen und die erhaltenen Zulagen auf einem Wohnförderkonto verbucht und mit zwei Prozent jährlich verzinst. Das so ermittelte Förderkapital muss ab Rentenbeginn als "Eigenheimrente" versteuert werden. Spätester Termin für den Beginn der Steuerpflicht ist die Vollendung des 68. Lebensjahres. Denn bis dahin muss das Riester-Darlehen auf jeden Fall komplett getilgt sein.

Der Fiskus verlangt seinen Tribut allerdings nicht auf einen Schlag. Der Riester-Bauherr kann vielmehr wählen, ob er die Steuern auf das gesamte Wohnförderkapital auf einen Schlag entrichten will. Dann wird ihm ein Rabatt von 30 Prozent des Betrags gewährt, der sich auf dem Wohnförderkonto rechnerisch angesammelt hat. De facto muss er also nur 70 Prozent des Förderkapitals mit dem persönlichen Steuersatz versteuern.

Alternativ kann er sich auch für jährliche Besteuerung entscheiden. Dann wird der komplette Betrag auf dem Wohnförderkonto durch die Jahre bis zum 85. Lebensjahr geteilt. Der so ermittelte Jahresbetrag wird dann als fiktive "Eigenheimrente" mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert. Und Jahr für Jahr reduziert sich das Wohnförderkonto um den bereits versteuerten Betrag.

Die Selbstnutzung

Weitere Bedingung für die Eigenheimrente ist, dass der Riester-Geförderte seine eigenen vier Wände auch bzw. gerade im Rentenalter selbst bewohnt. Wird die Immobilie vor Rentenbeginn wieder verkauft, muss das auf dem Wohnförderkonto verbuchte Kapital nachversteuert werden. Einzige Ausnahme: Der Verkaufserlös wird in eine neue selbst genutzte Wohnung investiert. Oder der Riester-Geförderte zahlt den Restbetrag von seinem Wohnförderkonto auf einen anderen Riester-Vertrag ein.

Falls der Riester-Sparer verstirbt und seine Ehefrau in der selbst genutzten Immobilie wohnen bleibt, führt sie das Wohnförderkonto unverändert fort.

Wird die Wohnung infolge eines beruflichen Umzugs des Riester-Sparers nur zeitweise nicht mehr selbst genutzt, kann sie - entgeltlich oder unentgeltlich - vermietet werden, ohne dass der Wohn-Riester-Vertrag förderschädlich beendet wird. Voraussetzung ist jedoch, dass die Überlassung der Wohnung von vornherein zeitlich befristet wird, der Riester-Sparer die spätere Wiederaufnahme der Selbstnutzung beabsichtigt und er auch spätestens mit 67 wieder dort einzieht. Ansonsten gelten bei Vermietung die gleichen Regeln wie beim Verkauf: Das gilt als förderschädlicher Abbruch des Vertrags.




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Wichtige InformationenDieser Artikel stammt aus dem Archiv von ÖKO-TEST. Bitte beachten Sie unsere Hinweise zur Aktualität von Onlineinhalten.

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Bei diesem Testbericht handelt es sich um einen Auszug aus dem Archiv mit den in der Vergangenheit durch ÖKO-TEST veröffentlichten Tests. Die Tests können aufgrund nachstehender Umstände inzwischen überholt und damit unverwertbar sein:
  • die jeweils getesteten Produkte sind nicht mehr auf dem Markt und/oder wurden verändert,
  • aufgrund neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse musste das Testurteil revidiert werden,
  • neuere und/oder aktuelle gesetzliche Bestimmungen definieren testrelevante Untersuchungsverfahren oder zulässige Höchstmengen an Schadstoffen neu,
  • aufgrund des neuen Standes der Technik müsste das Produkt anders bewertet werden.



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