Nachwirkungen aus dem Archiv
Prozess
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ÖKO-TEST gewinnt gegen Deutschen Presserat
Das Landgericht Frankfurt hat dem Deutschen Presserat untersagt, eine im Jahr 2006 ausgesprochene Rüge gegen ÖKO-TEST weiter zu verbreiten. Es gab damit einer Klage des ÖKO-TEST Verlags statt, der die Rüge als Eingriff in die redaktionelle Unabhängigkeit und als willkürlich bezeichnet hatte.
"Die Bedeutung dieses Urteils kann für die publizistische Selbstkontrolle nicht hoch genug eingeschätzt werden", sagt Professor Horst Pöttker von der Universität Dortmund. Pöttker ist Vorsitzender des Vereins zur Förderung der publizistischen Selbstkontrolle, der sich kritisch mit der Arbeit des Presserats auseinandersetzt. "Bisher mangelt es sowohl an Transparenz als auch an kritischer gesellschaftlicher Beobachtung. Vielleicht kommt jetzt eine Diskussion in Gang, an deren Ende eine glaubwürdige publizistische Selbstkontrolle steht", so Pöttker.
Gegenstand der Rüge war ein Test im ÖKO-TEST Jahrbuch Kleinkinder. Der Presserat hatte gerügt, ÖKO-TEST habe in einem "Test von Neurodermitis-Cremes für Kleinkinder nicht deutlich genug auf einen bestehenden Krebsverdacht bei drei Cremes hingewiesen. Zwar wurde im Text kurz mitgeteilt, dass es eine solche Warnung gebe, in der dazugehörigen Tabelle wurde der Verdacht aber nicht mehr dargestellt. Dies wäre aber dringend notwendig gewesen. Zudem wurde in der Tabelle eine Creme angeführt, die nicht für Kleinkinder zugelassen ist."
Das sei eine "schwerwiegende Verletzung der Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex", so der Presserat weiter. Darin heißt es: "Zur Veröffentlichung bestimmte Nachrichten und Informationen in Wort und Bild sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden. Dokumente müssen sinngetreu wiedergegeben werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen."
Eine Urteilsbegründung liegt zwar noch nicht vor, doch das Landgericht hatte schon in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass es in der Darstellung von ÖKO-TEST keinen Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht gemäß Ziffer 2 sieht. Es folgte offenbar auch nicht der Ansicht des Presserates, seine "presseethischen Beurteilungen" seien nicht justiziabel und deshalb seien seine vereinsinternen Entscheidungen nicht durch ordentliche Gerichte überprüfbar.
ÖKO-TEST hatte die Rüge als falsch und willkürlich kritisiert. Denn der Presserat hatte nicht einmal einen Anhaltspunkt dafür, dass der Test im Jahrbuch Kleinkinder unwahr gewesen sei oder dass unbestätigte Gerüchte wiedergegeben wurden. Im Gegenteil hatte ÖKO-TEST sich in dem Artikel mit dem Krebsverdacht gegen die Cremes auseinandergesetzt und war zu dem Ergebnis gekommen, dass er nicht haltbar ist. Eine Rüge damit zu begründen, dass zusätzlich in der Tabelle auf den vermeintlichen Krebsverdacht hinzuweisen sei, greift nicht nur in die redaktionelle Darstellungsfreiheit ein, sondern öffnet auch der Willkür Tor und Tür. Auf diese Weise ließe sich wohl für jede Veröffentlichung in jeder Zeitung und Zeitschrift die Begründung für eine Rüge konstruieren.
Nach der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hatte der Presserat noch das Angebot unterbreitet, das Verfahren vor seinem Beschwerdeausschuss wieder aufzunehmen. Laut Beschwerdeordnung ist eine Wiederaufnahme jedoch nur "zulässig, wenn der Beschwerdeführer oder Beschwerdegegner dies unverzüglich beantragt und entweder neue Gegebenheiten nachgewiesen werden, die allein oder in Verbindung mit den früheren Entscheidungsgrundlagen eine wesentlich andere Entscheidung zu begründen geeignet sind oder entscheidungserhebliche Gesichtspunkte vom Deutschen Presserat nicht rechtzeitig mitgeteilt oder berücksichtigt wurden. Da unserer Meinung nach keine dieser Voraussetzungen vorlag, lehnte ÖKO-TEST dieses Angebot aber ab.
Bei der Entscheidung des Landgerichts handelt es sich, soweit bekannt, um das erste Urteil gegen den Presserat seit 1958. Damals hatte die Henry Nannen GmbH als Herausgeberin der Zeitschrift Stern geklagt. Sie wollte dem Presserat unter anderem die Behauptung untersagen lassen, "der Stern habe geschmacklose, aber auch persönlich und menschlich herabwürdigende Berichte unter Einbruch in die Sphäre des privaten Lebens fremder Staatsoberhäupter oder ihrer Angehörigen veröffentlicht".
Stein des Anstoßes war damals ein Bericht des Stern mit dem Titel "Tausendundeine Nacht - Seit Soraya den Kaiserhof verließ, streiten sich die starken Männer Teherans um Liebe, Öl und Golddukaten". Nachdem der Stern vor dem Landgericht Hamburg mit seiner Klage noch teilweise Erfolg hatte, war er vor dem Oberlandesgericht der Hansestadt vollständig unterlegen.
Die Vorgeschichte
Der Prozess vor dem Landgericht Frankfurt ist die zweite Auseinandersetzung zwischen dem Deutschen Presserat und ÖKO-TEST. Das erste Verfahren vor dem Landgericht Bonn und dem Oberlandesgericht Köln hatte ÖKO-TEST verloren - allein schon, weil beide Gerichte eine vom Presserat ausgesprochene Missbilligung als durch das Grundgesetz geschützte Meinungsäußerung einstuften, die die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten habe.
Missbilligt wurde unser Test Vaterschaftstests vom November 2003. Nicht nur der Test selber, sondern auch die nachfolgenden Prozesse erregten enorme Aufmerksamkeit. Denn ÖKO-TEST wurde zum ersten Mal zu Schadensersatz verurteilt - obwohl die Testergebnisse selbst nach Ansicht des Gerichts richtig waren. Doch nach Auffassung des Landgerichts Frankfurt war der von uns beauftragte Gutachter nicht unabhängig. Daher dürften wir den Test nicht mehr verbreiten.
Gegen dieses Urteil gingen wir in Berufung und das Oberlandesgericht Frankfurt gab uns vollständig recht. ÖKO-TEST sei keine verzerrende oder missverständliche Darstellung vorzuwerfen, die Objektivität und Vertretbarkeit der Beurteilungsmaßstäbe sowie die Sachkunde des durch ÖKO-TEST zugezogenen Gutachters stehe nicht infrage, die Grenzen der vergleichenden Testberichterstattung im entschiedenen Fall seien nicht überschritten.
Verklagt hatte uns die Firma DelphiSeq aus Regensburg. Sie war von der Kanzlei Professor Schweizer in München vertreten worden. Der ist nicht nur Hausjurist des Burda-Verlages, der mit der Zeitschrift Guter Rat ein Blatt herausgibt, das in Konkurrenz zu ÖKO-TEST steht. Der gleiche Professor Schweizer war und ist auch stellvertretender Vorsitzender der Beschwerdekammer 1 des Deutschen Presserats. Und die hatte auf Antrag eines weiteren von uns in unserem Test Vaterschaftstests kritisierten Labors - aber laut Aussage des Presserates ohne Mitwirkung von Prof. Schweizer - die Missbilligung gegen ÖKO-TEST ausgesprochen. Nach Ansicht des Presserates hatten wir unseren Lesern nicht mitgeteilt, nach welchen Kriterien die getesteten Labors ausgesucht worden seien und damit gegen die bereits erwähnte Ziffer 2 des Pressekodex verstoßen. Was diese Vorschrift mit unserem - schon nach Ansicht des Landgerichts korrekten - Test zu tun haben soll, wissen wir bis heute nicht. Doch diese Missbilligung wurde von DelphiSeq im Prozess als Argument für die Unseriösität von ÖKO-TEST bemüht.
Ein Schelm, der Böses dabei denkt. Wir jedenfalls haben das Ganze für eine bestellte Argumentationshilfe im Prozess gegen DelphiSeq - vertreten durch die Kanzlei Prof. Dr. Schweizer - gehalten. Genauso, wie wir die Rüge, deren weitere Verbreitung das Landgericht Frankfurt jetzt verboten hat, für eine kleinkarierte Reaktion des Presserates auf unser erstes Klageverfahren gegen ihn vor dem Landgericht Bonn und dem Oberlandesgericht Köln halten.
Kleinkarierte Reaktion
Wie kleinkariert es tatsächlich zugeht, zeigt ein Blick auf die Internetseite der Kanzlei Schweizer. Dort findet sich ein langer Bericht über unsere erste Niederlage im Prozess Vaterschaftstests. Da wird das Urteil ausgebreitet, die bisherige Rechtsprechung dazu, und sogar die Bedeutung für die Markt- und Sozialforschung allgemein analysiert. Nur in einer kurzen Vorbemerkung wird der Leser darauf aufmerksam gemacht, dass das Oberlandesgericht Frankfurt das Urteil kassiert hat. "Auf den nachfolgenden Beitrag", heißt es dann, "wirkt sich dieses Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt nur insofern aus, als diese Frankfurter Rechtsprechung nicht mehr als Beispiel für die fehlende Objektivität eines Tests geeignet ist, sondern lediglich als Beispiel dafür, wie die Anschriften (der Verfasser der Zeilen meint wohl Ansichten) zur Objektivität auseinanderklaffen können."

Dieser Artikel stammt aus dem Archiv von ÖKO-TEST. Bitte beachten Sie unsere Hinweise zur Aktualität von Onlineinhalten.
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Bei diesem Testbericht handelt es sich um einen Auszug aus dem Archiv mit den in der Vergangenheit durch ÖKO-TEST veröffentlichten Tests. Die Tests können aufgrund nachstehender Umstände inzwischen überholt und damit unverwertbar sein:
- die jeweils getesteten Produkte sind nicht mehr auf dem Markt und/oder wurden verändert,
- aufgrund neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse musste das Testurteil revidiert werden,
- neuere und/oder aktuelle gesetzliche Bestimmungen definieren testrelevante Untersuchungsverfahren oder zulässige Höchstmengen an Schadstoffen neu,
- aufgrund des neuen Standes der Technik müsste das Produkt anders bewertet werden.
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