Hass-Postings online melden: So geht's

Autor: dpa / Redaktion (lp) | Kategorie: Geld und Recht | 04.07.2022

Hass-Kommentare können Sie einfach online melden.
Foto: Sebastian Gollnow/dpa/dpa-tmn

Gegen Hetze im Netz: Damit das Internet kein rechtsfreier Raum wird, sind Strafverfolger auch auf Menschen angewiesen, die bei Drohungen, Hass und Hetze nicht wegsehen. So können Sie Hass-Postings melden.

Hass und Hetze im Internet sind alles andere als ein Kavaliersdelikt: Denn eine rassistische Beleidigung, Volksverhetzung oder Verleumdung sind auch im Netz strafbar. Wer solche Angriffe entdeckt oder ihnen selbst ausgesetzt ist, sollte entsprechende Postings oder Kommentare umgehend melden.

Hass-Postings nicht ignorieren, sondern online melden

Das Bundeskriminalamt weist darauf hin, dass Sie Hass-Postings einfach online melden können. Bei der von der Jugendstiftung Baden-Württemberg getragenen, aber bundesweit tätigen Meldestelle Respect ist es möglich, den Post zu melden.

Direkt auf der Startseite können Internetnutzer den Fall beschreiben. Anzugeben ist außerdem die Adresse der betreffenden Internetseite sowie die eigene E-Mail-Adresse. Auch Screenshots, die die Hassrede dokumentieren, können hochgeladen werden.

Das Respect-Team prüft die Meldung und beantragt bei einem Rechtsverstoß die Löschung des Beitrags beim jeweiligen Betreiber der Seite oder des Netzwerks. Die Verfasserinnen oder der Verfasser wird den Angaben nach zudem angezeigt, insbesondere bei Volksverhetzung.

Ebenso bundesweit den Kampf gegen Hasskriminalität im Internet aufgenommen hat die niedersächsische Zentralstelle zur Bekämpfung von Hasskriminalität im Internet. Auch auf dieser von der Staatsanwaltschaft Göttingen getragenen Seite kann man Postings oder Kommentare, die Hass und Hetze beinhalten, ganz einfach per Online-Formular melden.

Kontaktdaten ermöglichen Strafverfolgung

Wichtig: Geschädigte, die hier auch ihre Kontaktdaten angeben, ermöglichen den Strafverfolgern, falls nötig einen Strafantrag bei ihnen einzuholen. Bei sogenannten Antragsdelikten – dazu zählen etwa Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung – können die Strafverfolgungsbehörden sonst nicht aktiv werden.

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