Bezahlte Freistellung: Bei welchen Anlässen gibt es Sonderurlaub?

Autor: Katja Wallrafen, dpa | Kategorie: Geld und Recht | 10.05.2022

Bei welchen Anlässen Ihnen Sonderurlaub zusteht
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In bestimmten Fällen haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein Recht auf Sonderurlaub und werden bei vollem Lohn freigestellt. Geburt, Umzug, Heirat, Todesfall: Das sind die wichtigsten Regelungen.

Hochzeit, Geburt oder Todesfall: In solchen Fällen müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht zwingend ihr Urlaubskonto belasten. Zum Teil können sie stattdessen Sonderurlaub in Anspruch nehmen.

Ein, zwei oder drei Tage? Beim Sonderurlaub kann es allerdings Ermessensspielraum geben, falls im Arbeitsvertrag nichts geregelt ist. Für wen kommt die bezahlte Freistellung also wann in Frage? Mit diesen Infos sind Beschäftigte aber auf der sicheren Seite.

Was ist Sonderurlaub eigentlich?

Aus rechtlicher Sicht versteht man unter Sonderurlaub eigentlich die "einvernehmliche Befreiung beider Arbeitsvertragsparteien von den Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis", wie Marc André Gimmy, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht gegenüber der dpa erklärt.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer seien von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung befreit, der Arbeitgeber müsse für diese Dauer keinen Lohn zahlen. "Das Arbeitsverhältnis ruht."

In der umgangssprachlichen Verwendung des Begriffs ist mit Sonderurlaub aber häufig die Befreiung von der Arbeitspflicht unter Fortzahlung des Gehalts gemeint. Sonderurlaub wird dann wie ein zusätzlicher Urlaubstag gehandhabt und entsprechend bezahlt.

Wie ist das mit dem Sonderurlaub geregelt?

Sonderurlaub ist gesetzlich nicht allgemein geregelt. Im Gegensatz zu den Regelungen zum Erholungsurlaub, die im Bundesurlaubsgesetz geregelt sind und den meisten Angestellten ein Begriff sind, bestünden zum Thema Sonderurlaub des Öfteren keine vertieften Kenntnisse, sagt Marc André Gimmy.

Es lohnt sich aber immer ein Blick in den Arbeits- oder Tarifvertrag. Dort finden sich laut Gimmy häufig "mehr oder weniger detaillierte Regelungen" darüber, unter welchen Umständen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einige Tage bezahlten Sonderurlaub beanspruchen können.

Hilft der Paragraf 616 aus dem BGB?

Steht im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung kein Passus zum Sonderurlaub, kann der Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) helfen. Unter Umständen stellt er die gesetzliche Grundlage für den Anspruch auf (bezahlten) Sonderurlaub dar.

Im Grunde legt er Folgendes fest: Ist ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin aus persönlichen Gründen vorübergehend daran gehindert, die Arbeit auszuüben, bekommt er oder sie trotzdem für die Ausfallzeit seine Vergütung.

Aber Achtung: "Da diese Regelung dispositiv ist, also durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung konkretisiert, abgeändert oder sogar ausgeschlossen werden kann, findet sie nicht auf alle Arbeitsverhältnisse Anwendung", sagt Rechtsanwalt Gimmy.

Liegen aber alle Voraussetzungen des Paragrafen 616 BGB vor, so haben Beschäftigte einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber sie von der Arbeit freistellt und trotzdem das Gehalt für diesen Zeitraum weiterzahlt. Zu beachten sei jedoch, dass der Paragraf 616 BGB nur vorübergehende Verhinderungen erfasst. In der Regel geht man hier von ein oder zwei Tagen aus.

Zu welchen Anlässe kann es nun Sonderurlaub geben?

Besondere familiäre Ereignisse, bei denen es für den Arbeitnehmer und die Arbeitnehmerin unverzichtbar ist, anwesend zu sein, können einen Anspruch auf Sonderurlaub begründen. Dazu zählen etwa:

  • Der Tag der eigenen Hochzeit oder Eintragung einer Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
  • Begräbnisse im engen Familienkreis (Eltern, Kinder, Ehepartner)
  • Geburt eines Kindes
  • Unvorhergesehene Erkrankung naher Angehöriger, die häusliche Pflege erfordern
  • Betriebsbedingter oder dienstlich veranlasster Umzug
  • Arztbesuch, wenn der Termin nicht beeinflussbar ist

Spielt das Beschäftigungsverhältnis eine Rolle?

Kaarina Hauer, Leiterin der Rechtsberatung bei der Arbeitnehmerkammer Bremen, hat folgende Erfahrung gemacht: Arbeitgeber, bei denen keine vertragliche oder tarifrechtliche Regelung besteht, zeigen sich beim Thema Sonderurlaub in der Regel kulanter, wenn es um besonderes eingreifende Lebenssituationen geht.

"Es spielt auch eine Rolle, wie lange das Arbeitsverhältnis bereits besteht", sagt Hauer. Jemand, der für ein halbes Jahr befristet beschäftigt ist, werde mutmaßlich für einzelne Ereignisse weniger Sonderurlaubstage bekommen als jemand, der seit zwanzig Jahren in einem Unternehmen angestellt ist. Und grundsätzlich sind Arbeitsverhältnisse aufgrund von Tarifverträgen besser abgesichert - auch, wenn es um bezahlten Sonderurlaub geht.

Muss Sonderurlaub genehmigt werden?

Grundsätzlich gilt: Auch Sonderurlaub muss beantragt und vom Arbeitgeber bewilligt werden. Wie in vielen Fragen des beruflichen Miteinanders gilt die Regel: miteinander reden und, falls möglich, frühzeitig Bescheid geben, so dass im Unternehmen Vorkehrungen getroffen werden können.

Sollte der Arbeitgeber den Antrag auf Sonderurlaub ablehnen, muss er das begründen. Beschäftigten bleibt dann immer noch die Möglichkeit, regulären oder unbezahlten Urlaub zu beantragen.

Demnächst mehr Sonderurlaub für Väter?

Spannend sei die Frage, ob Väter zukünftig einen Anspruch auf zwei Wochen Urlaub nach der Geburt ihres Kindes bekommen, findet Marc André Gimmy, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht.

"Bislang haben Väter nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragrafen 616 BGB einen Anspruch auf - meistens nur einen Tag - Sonderurlaub." Die Ampelkoalition habe aber bereits Ende 2021 Pläne für die Änderung der Elternzeitregelungen vorgelegt. "Es bleibt jedoch abzuwarten, wann und ob diese umgesetzt werden."

Kaarina Hauer zufolge ist die Bundesregierung verpflichtet, bis August 2022 die EU-Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige umsetzen. Danach hätten Väter direkt nach der Geburt ihres Kindes einen Anspruch auf zehn Tage Vaterschaftsurlaub, erläutert die Leiterin der Rechtsberatung bei der Arbeitnehmerkammer Bremen.

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