Rettungswagen Platz machen: Autofahrer dürfen über rote Ampel fahren

Autor: Claudius Lüder von dpa | Kategorie: Freizeit und Technik | 13.04.2022

Rettungswagen Platz machen: Autofahrer dürfen über rote Ampel fahren
Foto: Shutterstock / Filmbildfabrik

Ist ein Martinshorn zu hören, heißt es wachsam sein. Denn egal ob Polizei, Feuerwehr oder Rettungswagen - Einsatzfahrzeuge haben oft besondere Vorfahrtsrechte. Doch längst nicht jeder Pkw-Fahrer weiß, wie er richtigt Platz machen sollte.

Volle Straßen, Staus im Berufsverkehr, zugeparkte Wohngebiete und Innenstädte und mittendrin Rettungsfahrzeuge mit Blaulicht und Sirene. Die Retter und Helfer in der Not müssen immer öfter zu Einsätzen ausrücken. Wie ist das für die Fahrer und wie reagieren die anderen am besten?

"Für das Jahr 2018 wurden rund 2,5 Millionen Einsätze allein für Rettungsfahrzeuge registriert - Tendenz weiter steigend", sagt Marco König vom Deutschen Berufsverband der Rettungsdienste (DBRD). Hinzu kommen zahlreiche Blaulichtfahrten der Polizei und der Feuerwehren.

Wer hinterm Steuer eines solchen Rettungswagens sitzt, muss hoch konzentriert sein und sich sowohl auf das eigene Fahrkönnen als auch auf die Rücksichtnahme der anderen Verkehrsteilnehmer verlassen können. "Sehen und gesehen werden. Die Herausforderung ist, einerseits möglichst schnell am Einsatzort zu sein und andererseits dabei sicher durch den fließenden Verkehr hindurchzukommen", sagt Notfallsanitäter König. Dabei helfen sollen Blaulicht und Sirene.

Blaulicht und Sirene - dann ist schnell Platz zu machen

Nähert sich ein Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn, müssen die anderen Verkehrsteilnehmer sofort Platz machen. Einsatzfahrzeuge mit Warnsignal seien grundsätzlich von den Regelungen der Straßenverkehrsordnung befreit. Sie dürften also sowohl rote Ampeln überfahren oder auch von der verkehrten Seite in eine Einbahnstraße hineinfahren, erklärt Oliver Maier, Fachanwalt für Verkehrsrecht.

Unterschieden wird hier zwischen Sonderrechten und dem Wegerecht. "Sonderrechte haben Einsatzfahrzeuge, wenn sie nur mit dem Blaulicht unterwegs sind", sagt Maier. In dem Fall sind sie nicht mehr an die Straßenverkehrsordnung gebunden. "Allerdings müssen die anderen Verkehrsteilnehmer nicht sofort freie Bahn schaffen", sagt Maier.

Das gelte erst beim Wegerecht, welches Einsatzfahrzeuge für sich beanspruchen können, wenn sie zusätzlich mit Martinshorn unterwegs seien. Blaues Blinklicht allein hingegen gewähre keinen Vorrang, mahne aber zu erhöhter Vorsicht.

Warum machen die anderen keinen Platz?

Was in der Theorie gut klingt, klappt in der Praxis allerdings längst nicht immer. "Leider hat sich die Situation für Rettungsfahrzeuge nicht verbessert", sagt König. "Wir erleben es nach wie vor oft, dass die anderen Verkehrsteilnehmer eben nicht Platz machen oder schlicht falsch reagieren." Der Klassiker sei die rote Ampel: "Anstatt langsam in den Kreuzungsbereich hineinzufahren, um die Fahrspur freizumachen, bleiben die Fahrzeuge oft einfach stehen."

Dabei muss niemand wegen eines Rotlichtverstoßes ein Bußgeld fürchten – auch wenn die entsprechende Ampel durch einen Blitzer überwacht wäre. "Jede Einsatzfahrt wird protokolliert. Man sollte in so einem Fall am besten die genaue Uhrzeit und die Kreuzung notieren", sagt König. Flattert trotzdem ein Bußgeldbescheid ins Haus, hätte der Fahrzeughalter alle Argumente auf seiner Seite, um das Knöllchen anzufechten.

"Wenn die Situation, durch die es zum Rotlichtverstoß gekommen ist, glaubhaft dargelegt werden kann, wird das Verfahren in der Regel eingestellt", sagt Rechtsanwalt Maier. Sieht die Ordnungsbehörde auf den Bildern der Blitzkamera ein Einsatzfahrzeug, werden die entsprechenden Strafzettel oft gar nicht erst verschickt.

Wer nicht Platz macht, riskiert Strafen

Bei Blaulicht und Sirene heißt es: schnell Platz machen
Bei Blaulicht und Sirene heißt es: schnell Platz machen (Foto: Shutterstock / Stefan Dinse)

Wer einem Rettungswagen, der Feuerwehr oder der Polizei nicht sofort Platz macht, wenn sie mit Blaulicht und Sirene unterwegs sind, riskiert eine saftige Strafe. "Auf dem Papier gibt es hierfür ein Bußgeld von bis zu 300 Euro und zwei Punkte in Flensburg, wirklich oft geahndet aber werden solche Verstöße leider nicht", sagt Professor Dieter Müller von der Hochschule der Sächsischen Polizei.

Das Problem sei die Beweisführung, da nur die wenigsten Einsatzfahrzeuge mit Kameras ausgestattet seien, um solche Verstöße zu dokumentieren. Müller, der auch Vorsitzender des juristischen Beirats des Deutschen Verkehrssicherheitsrats (DVR) ist, fordert, Einsatzfahrzeuge grundsätzlich mit einer Front- und Heckkamera zu bestücken und jede Fahrt zu filmen. "Die Daten würden dann automatisch wieder gelöscht, wenn es keine Verstöße gab."

Kann man ein blinkendes und lärmendes Fahrzeug nicht bemerken?

Wer ein Einsatzfahrzeug nicht bemerkt haben will, braucht nach Königs Ansicht gute Argumente: Das Blaulicht sei schon von weiter Entfernung sichtbar und ein Horn nicht zu überhören. "Allerdings beobachten wir auch, dass die Musik in Fahrzeugen immer lauter aufgedreht wird." Im Zweifelsfall allerdings gilt das nicht als Entschuldigung.

Immer wieder kommt es auch zu Unfällen mit Einsatzfahrzeugen. Müller zufolge hat das vor allem zwei Ursachen: "Der Verkehr wird immer dichter, es kommen pro Jahr rund eine Million Fahrzeuge dazu, entsprechend schwieriger wird es für Einsatzfahrzeuge, in den durchschnittlich 12 bis 15 Minuten zum Ziel zu kommen."

Daneben aber seien auch die Fahrer der Rettungsfahrzeuge mitunter überfordert. Auch, weil für Einsatzfahrten ein verpflichtendes Fahrsicherheitstraining fehle.

"Die Berufsfeuerwehren und auch einige Landespolizeien wie die Polizei NRW machen das sehr gut, dort finden umfangreiche Schulungen statt, bevor das Personal zu Einsatzfahrten ausrücken darf", sagt Müller. "Aber die freiwilligen Feuerwehren und private Rettungsdienste sind leider eine große Fehlerquelle." Zudem sei das Fahrpersonal vielfach im Alter zwischen 18 und 25 Jahren und gehöre damit zu einer Risikogruppe, was Verkehrsunfälle betrifft.

Auch der DBRD würde sich regelmäßige und verpflichtende Fahrsicherheitstrainings wünschen. Die Kosten müssten dann von den Rettungsdiensten und somit von den Kostenträgern bezahlt werden, so König.

Politiker im eiligen Einsatz und gelbe Lichter

In einem Graubereich bewegen sich Dieter Müller zufolge Fahrzeugkolonnen von Politikern, wenn sie mit Blaulicht und Sirene unterwegs seien. "Erlaubt ist dies nur, wenn besondere Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden, nicht aber, wenn ein Politiker einen wichtigen Termin hat", sagt Müller.

Fahrzeuge mit einem gelben Blinklicht genießen keine Sonderrechte oder gar Wegerechte. Das gelbe Blinklicht diene ausschließlich dazu, andere Verkehrsteilnehmer oder Personen zu warnen, so Rechtsanwalt Maier. Es dürfe beispielsweise von der Müllabfuhr, Abschleppdiensten, Baufahrzeugen oder Schwerlasttransportern mit Überbreite genutzt werden. Eine Sirene sei für diese Fahrzeuge nicht erlaubt.

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