Corona: Muss ich während meiner Quarantäne arbeiten?

Autor: Benita Wintermantel (mit Material von dpa) | Kategorie: Geld und Recht | 18.01.2022

Corona: Muss ich während meiner Quarantäne arbeiten?
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Omikron treibt die Infektionszahlen in Deutschland in die Höhe. Entsprechend viele Menschen sind als Kontaktpersonen in Quarantäne. Müssen Arbeitnehmer in einem solchen Fall trotzdem arbeiten?

Die Corona-Infektionszahlen in Deutschland sind hoch. Da steigt auch die Wahrscheinlichkeit, dass man als Kontaktperson eingestuft wird und unter Umständen in häusliche Quarantäne muss. Was bedeutet das für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer? Müssen sie auch während einer Quarantäne arbeiten?

Bei dieser Frage sei zunächst zu klären, ob eine Verpflichtung besteht, im Homeoffice zu arbeiten, sagt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gütersloh. "Wenn ich zum Beispiel auch sonst im Homeoffice arbeite, ändert eine Quarantäne nichts daran."

Andere arbeiten dagegen üblicherweise nicht im Homeoffice, etwa weil sie im Service eines Restaurants oder im Handwerksbetrieb tätig sind. "Nicht in jedem Fall wird man hier aus dem Homeoffice arbeiten müssen", sagt Schipp.

Einsatz im Homeoffice möglich

Dem Fachanwalt zufolge muss geprüft werden, unter welchen Voraussetzungen die Arbeit von zu Hause aus möglich ist und auf welche berechtigen Belange seiner Arbeitnehmer ein Arbeitgeber eingehen muss. Als Beispiel führt er den Fall eines Arbeitnehmers an, der unter beengten Umständen mit Frau und Kindern in Quarantäne ist.

Nicht unter allen Umständen kann von zu Hause aus gearbeitet werden.
Nicht unter allen Umständen kann von zu Hause aus gearbeitet werden. (Foto: Shutterstock / Sharomka)

Wer dagegen ein stilles Arbeitszimmer hat, muss unter Umständen auch in der häuslichen Quarantäne Aufgaben übernehmen, die der Arbeitgeber einem überträgt. Welche Tätigkeiten hier infrage kommen, hängt davon ab, wie viel sie mit der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zu tun haben.

Nicht alle Aufgaben sind zulässig

Gehören etwa bestimmte Dokumentationspflichten zu den Aufgaben einer Erzieherin, kann ihr Arbeitgeber verlangen, dass sie das auch in der Quarantäne von zu Hause aus erledigt. Ein Schlosser dagegen könne in der Regel nicht dazu verpflichtet werden, im Homeoffice zum Beispiel Rechnungen zu sortieren. "Das hat mit der vertraglich geschuldeten Tätigkeit gar nichts mehr zu tun", stellt Schipp klar.

Wer zahlt im Quarantänefall?

  • Wenn der Arbeitnehmer aus dem Homeoffice arbeiten kann, wird sein Lohn ganz normal weiterbezahlt.
  • Gibt es keine Möglichkeit, die Aufgaben von zu Hause zu erledigen, gilt für Geimpfte und Genesene nach dem Infektionsschutzgesetz ein Anspruch auf Entschädigung (§ 56 Abs. 1 Satz 4 IFSG). 

Wichtig zu wissen: Wer sich nicht impfen lässt, bekommt seit November 2021 keine Entschädigung mehr, wenn er in Quarantäne muss (§ 56 Abs. 1 IfSG). Wenn medizinische Gründe gegen eine Corona-Schutzimpfung sprechen, muss das mit einem ärztlichen Attest nachgewiesen werden. In diesem Fall wird die staatliche Entschädigung weiterhin bezahlt.

Wird die Quarantäne mit dem Jahresurlaub verrechnet?

Nein, Quarantänezeiten wirken sich (wie auch Krankheitszeiten) nicht auf den Anspruch auf Jahresurlaub aus.

Bei Corona-Symptomen ändert sich die Rechtslage

Oben aufgeführte Regeln gelten nur für den Fall einer Quarantäne, bei der ein Betroffener keine Symptome einer Corona-Erkrankung hat.

Wer Corona-Symptome wie Husten, Fieber oder Halsschmerzen hat, den darf der Arzt krankschreiben. Wer krankgeschrieben ist, muss natürlich auch nicht arbeiten.

Was, wenn das Kind in Quarantäne muss?

Wenn das Kind an Corona erkrankt, gelten die gleichen Regelungen wie bei allen anderen Erkrankungen: Benötigt ein krankes Kind (unter zwölf Jahren; gesetzliche Krankenversicherung) elterliche Betreuung, bekommen Arbeitnehmer ein ärztliches Attest (sog. "Kindkrankschreibung"). Pro Jahr und Kind kann jedes Elternteil derzeit 20 "Kinderkrankheitstage" in Anspruch nehmen.

Diese Regeln gelten auch für den Fall, dass das Kind in Quarantäne ist.

>> Weitere Infos: Corona: Kinder in Quarantäne – welche Regeln gelten?

Verkürzte Quarantäne-Regelungen kommen

Bundestag und Bundesrat haben kürzere Quarantäne-Regelungen beschlossen. Das sind die neuen Regeln:

  • Dreifach geimpfte Kontaktpersonen von Infizierten müssen nicht mehr in Quarantäne.
  • Doppelt geimpfte oder genesene (innerhalb der vergangenen drei Monate) Kontaktpersonen müssen ebenfalls nicht in Quarantäne.
  • Für Infizierte und deren Kontaktpersonen gilt nur noch eine Isolationspflicht bzw. Quarantäne von zehn Tagen. 
  • Eine sogenannt "Freitestung" ist nach sieben Tagen möglich.

Die neuen Regeln müssen jetzt von den Bundesländern umgesetzt werden. Deshalb gibt es kein deutschlandweit einheitliches Datum, ab dem die verkürzten Quarantänepflichten gelten.

Ab wann besteht Quarantänepflicht?

Die Quarantänepflicht beginnt mit dem positiven Ergebnis eines PCR-Tests oder eines Antigen-Schnelltests, wenn dieser von Fachpersonal in einem Testzentrum oder einer Arztpraxis durchgeführt wurde.

Die Regelung, dass die Quarantänepflicht mit dem Erhalt eines behördlichen Quarantänebescheids beginnt, ist nicht mehr gültig.

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