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09. August 2011
Produktinformationsblatt
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Beipackzettel stiften Verwirrung

Beipackzettel stiften Verwirrung: Seit dem 1. Juli müssen Bankberater ihren Kunden für Finanzprodukte ein Produktinformationsblatt aushändigen.
Foto: Deutsche Bank AG

Seit dem 1. Juli 2011 müssen Bankberater ihren Kunden für jedes Finanzprodukt, das sie empfehlen, ein Produktinformationsblatt (PiB) aushändigen. Dieser "Beipackzettel" soll nach dem Willen des Gesetzgebers auf zwei Seiten kurz, klar und verständlich die Anlage erläutern sowie über alle damit verbundenen Risiken und Kosten informieren. Allerdings gibt es je nach Produkt unterschiedliche Beipackzettel: Für Wertpapiere wie Aktien und Anleihen gilt ab sofort das PiB. Das kann – abgesehen von groben inhaltlichen Vorgaben – aber von jedem Anbieter individuell gestaltet werden. Bei offenen Investmentfonds ersetzt ein Key Investor Document (KID) das PiB. Das sieht weitgehend standardisierte Angaben zu Anlageziel, Anlagepolitik und Risikoeinteilung sowie Angaben zu bisherigen Erträgen, der früheren Wertentwicklung und zu den Kosten vor. Ausnahmen gibt es lediglich für offene Immobilienfonds, Hedgefonds und Infrastrukturfonds. Die müssen das Anlagerisiko nur verbal umschreiben, während sich alle anderen Fonds auf einer Skala von eins (gering) bis sieben (hoch) einstufen müssen.

Ab 2012 sollen dann Vermögensanlagen-Informationsblätter (VIB) für Produkte des grauen Kapitalmarkts, also für geschlossene Fonds und Beteiligungen, kommen. Beipackzettel für Altersvorsorgeprodukte, wie die Riester- oder Rürup-Renten, sind dagegen noch im Planungsstadium. Verbraucherschützer kritisieren daher zu Recht, die Beipackzettel seien gut gedacht, sorgen mangels einheitlicher Vorgaben aber weder für Transparenz noch für ausreichenden Schutz vor Fehlberatung. Ein produktübergreifender Vergleich wird zudem weiterhin erschwert.

( oet )


Wichtige InformationenDieser Artikel stammt aus dem Archiv von ÖKO-TEST. Bitte beachten Sie unsere Hinweise zur Aktualität von Onlineinhalten.

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Bei diesem Testbericht handelt es sich um einen Auszug aus dem Archiv mit den in der Vergangenheit durch ÖKO-TEST veröffentlichten Tests. Die Tests können aufgrund nachstehender Umstände inzwischen überholt und damit unverwertbar sein:
  • die jeweils getesteten Produkte sind nicht mehr auf dem Markt und/oder wurden verändert,
  • aufgrund neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse musste das Testurteil revidiert werden,
  • neuere und/oder aktuelle gesetzliche Bestimmungen definieren testrelevante Untersuchungsverfahren oder zulässige Höchstmengen an Schadstoffen neu,
  • aufgrund des neuen Standes der Technik müsste das Produkt anders bewertet werden.




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