Mietrecht

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Neue Urteile
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Selbstauskunft, Schuhberge im Flur oder Gartenarbeit - es gibt zahlreiche neue Urteile zum Mietrecht. Bild: Fotolia
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Kein Erbarmen für Schwindler
Falsche Angaben bei der Selbstauskunft können für Mieter die fristlose Kündigung zur Folge haben, auch wenn sie ihre Miete zuvor jahrelang pünktlich bezahlt haben. Ein Vermieter, erklärte das Landgericht München I, sei berechtigt, nach den Einkommensverhältnissen des Mieters zu fragen und müsse auch richtige Angaben erhalten. Im verhandelten Fall hatte eine Mieterin es mit der Wahrheit nicht ganz so genau genommen. Aus Bruttogehalt wurde Nettogehalt, aus ihrem Status als freie Mitarbeiterin wurde eine Festanstellung. Das kostete sie ihre Wohnung (Az. 14 S 18532/08).
Schuhberge im Hausflur sind tabu
Treppenhäuser und Flure gehören zur Mietsache. Ein Mieter darf sie nutzen, aber nur solange er seine Mitbewohner damit nicht beeinträchtigt. Fußabtreter vor der Tür sind kein Problem, bei schlechtem Wetter können Schuhe hier auch vorübergehend abgestellt werden. Dutzende Schuhpaare oder gleich einen ganzen Schuhschrank sollte man besser nicht vor seiner Tür parken. Ausnahme: Man wohnt im obersten Stock und das Mobiliar im Flur stört eh niemanden. Wie das Oberlandesgericht Hamm (Az. 15 Wx 198/08) urteilte, können die Ansprüche der gestressten Mitbewohner auf einen freien Flur übrigens verjähren. Deshalb nicht lange warten, sondern lieber gleich mit den Nachbarn reden.
Nur einfache Aufgaben
Steht im Mietvertrag, dass der Mieter den Garten auf eigene Kosten zu pflegen hat, so muss der Mieter nur einfache Pflegearbeiten im Grünen übernehmen, die weder besondere Fachkenntnis noch einen besonderen Kostenaufwand erfordern, erklärten die Richter des Landgerichts Braunschweig. Bei der Gartengestaltung hat der Vermieter demnach – soweit keine Verwahrlosung drohe – kein "Direktionsrecht" (Az. 6 S 548/08).
Mindeststandard auch in Altbauwohnungen
Muss man in einer nicht modernisierten Altbauwohnung damit leben, dass nur entweder Waschmaschine oder Staubsauger funktioniert? Nein. Mieter haben Anspruch auf eine Elektrizitätsversorgung, die zumindest den Betrieb eines größeren Haushaltsgerätes und gleichzeitig weiterer haushaltsüblicher Geräte ermöglicht, erklärt ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. VIII ZR 343/08). Eine Klausel, wonach der Mieter nur berechtigt ist, Haushaltsgeräte aufzustellen, soweit es die vorhandene Elektroversorgung erlaubt, ist demnach nicht rechtens. Denn woher soll der Mieter wissen, dass es für das Nötigste nicht reicht?
Reparaturansprüche verjähren nicht
Seit Jahrzehnten wohnte eine Mieterin in ihrer Wohnung, als 1990 über ihr das Dachgeschoss ausgebaut wurde. Die Schritte und Toilettengeräusche störten sie zwar, aber erst nach 16 Jahren verlangte sie von ihrer Vermieterin, dass die Schallschutzisolierung der Dachgeschosswohnung verbessert werden sollte. Vor Gericht wollten die Vermieter Verjährung geltend machen und scheiterten. Der Anspruch des Mieters auf Mängelbeseitigung während der Mietzeit verjährt nicht, erklärten die Richter des Bundesgerichtshofs (Az. VIII ZR 104/09). Die Konsequenz, erklärt der Deutsche Mieterschutzbund, sei auch, dass Mieter, die es erst im Guten versuchen, nicht fürchten müssen, dass ihre berechtigten Ansprüche eines Tages bei Gericht wegen Verjährung abgelehnt werden.
( oet )

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