Reaktionen: Lebensversicherungen

Dividendenausschüttungssperre greift kaum

ÖKO-TEST März 2015 | | Kategorie: Geld und Recht | 27.02.2015

Reaktionen: Lebensversicherungen

Gegen die Kürzung der Kundenbeteiligung an den Bewertungsreserven (BWR) hat ÖKO-TEST in den vergangenen Jahren (ÖKO-TEST-Magazin 2/2013, 3/2013, 2/2014) ebenso heftig protestiert wie der Bund der Versicherten sowie der Verbraucherzentrale Bundesverband. Um der Kritik der Verbraucherschützer entgegenzukommen und für angeblich fairen Interessenausgleich zwischen Kunden und Versicherern zu sorgen, führte die Bundesregierung im Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) daher eine Ausschüttungssperre für Dividenden ein. Sofern bei Kapitallebens- und Rentenversicherungen ein Sicherungsbedarf besteht, der zur Kürzung der Kundenbeteiligung an den BWR führt, müssen die Aktionäre der Versicherer in gleicher Höhe auf Dividendenausschüttungen verzichten. So steht es im neuen Gesetz, das im August 2014 verabschiedet wurde. Das Problem: Die Regelung klingt gut, greift in den meisten Fällen aber kaum. Denn das Gesetz lässt den Versicherern ein Hintertürchen offen: Gehört der Lebensversicherer zu einem Konzern, bei dem ein Gewinnabführungsvertrag zwischen der Lebensversicherungstochter und dem Mutterunternehmen besteht, verpufft die Ausschüttungssperre wirkungslos, weil die Gewinne schon im Vorfeld abgeschöpft werden. Das trifft nach Angaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf etwa 21 der 71 Aktiengesellschaften unter den Lebensversicherern zu, darunter vor allem auf die großen Versicherer, zum Beispiel die Allianz. Mehr noch: Einige Versicherungsunternehmen haben bereits im Vorfeld der Verabschiedung der LVRG neue Gewinnabführungsverträge geschlossen - und sich so wirkungsvoll vor der Ausschüttungssperre geschützt. Andere, wie die Württembergische Lebensversicherungs AG, verabschieden sich nunmehr von der Börse. Ende 2014 hat die Wüstenrot & Württembergische AG, in deren Mehrheitsbesitz sich das Unternehmen befindet, den Minderheitsaktionären ein öffentliches Kaufangebot für ihre Aktien unterbreitet. Begründung unter anderem: Trotz erwarteter Gewinne könne das Unternehmen infolge des LVRG keine Dividende mehr an seine Aktionäre auszahlen. Das bedeutet: Die Unternehmen schützen sich vor der Kürzung bzw. Einbehaltung ihrer Gewinne. Nur die Kunden können das nicht.