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ÖKO-TEST Juni 2012
TestBetriebliche Altersvorsorge
Finger weg
Betriebliche Altersvorsorge


Altvertrag: Bis Ende 2004 waren sowohl Kapitallebens- als auch Rententarife als Direktversicherungen zulässig, die zudem oft pauschal versteuert wurden. Kapitalleistungen aus solchen Altverträgen bleiben weiterhin steuerfrei, sofern der Vertrag länger als 12 Jahre besteht und unverändert, also pauschal versteuert, fortgeführt wurde. Bei Rententarifen ist dann nur der so genannte Ertragsanteil steuerpflichtig. Der macht bei Rentenbeginn mit 65 lediglich 18 Prozent der Monatsrente und bei Rentenbeginn mit 67 sogar nur 17 Prozent aus. Sozialabgaben müssen Betriebsrentner aber auch auf diese Verträge zahlen.

Versorgungsumfang: Die Betriebsrente kann mit einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente gekoppelt werden. Auch eine Hinterbliebenenabsicherung ist möglich. In den Genuss kommen aber nur der Ehepartner, eventuell namentlich benannte Lebensgefährten und kindergeldberechtigte Kinder. Ansonsten gilt: Betriebsrenten sind nicht vererblich.

Kompakt

Die Tarife

Tarife mit Todesfallleistung: Wer Angehörige zu versorgen hat, legt meist Wert darauf, dass das eingezahlte Kapital für die Betriebsrente auch im Todesfall nicht verloren ist. Seit Einführung der Entgeltumwandlung bieten Pensionskassen daher auch Tarife an, die bei Tod in der Ansparphase zumindest die eingezahlten Beiträge zurückzahlen (Tarife mit Beitragsrückgewähr) oder daraus eine Rente für die Hinterbliebenen bilden. Bei fondsgebundenen Tarifen wird bei Tod in der Ansparphase meist das Vertragsguthaben als Basis für die Hinterbliebenenversorgung eingesetzt (Todesfallleistung Guthaben). Bei Tod in der Rentenphase kann eine sogenannte Rentengarantiezeit vereinbart werden. Dann fließt die Betriebsrente für die Dauer dieser Garantiezeit auf jeden Fall in unveränderter Höhe weiter, auch wenn der Versicherte zwischenzeitlich verstorben ist. Oder aber aus dem (Rest-)Kapital der Rentengarantiezeit wird eine lebenslange Hinterbliebenenrente finanziert. Solche Todesfallleistungen gibt es aber nicht umsonst, sie schmälern die Höhe der Altersrente. Arbeitnehmer sollten daher prüfen, ob und in welchem Umfang eine Todesfallleistung notwendig ist. Grundsätzlich gilt in der betrieblichen Altersversorgung zudem: Die Leistungen sind nicht vererblich. Alle Todesfallleistungen stehen daher nur dem Ehepartner des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin und/oder den kindergeldberechtigten Kindern zu. Je nach Anbieter kann auch ein namentlich benannter Lebenspartner abgesichert werden.



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Wichtige InformationenDieser Artikel stammt aus dem Archiv von ÖKO-TEST. Bitte beachten Sie unsere Hinweise zur Aktualität von Onlineinhalten.

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Bei diesem Testbericht handelt es sich um einen Auszug aus dem Archiv mit den in der Vergangenheit durch ÖKO-TEST veröffentlichten Tests. Die Tests können aufgrund nachstehender Umstände inzwischen überholt und damit unverwertbar sein:
  • die jeweils getesteten Produkte sind nicht mehr auf dem Markt und/oder wurden verändert,
  • aufgrund neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse musste das Testurteil revidiert werden,
  • neuere und/oder aktuelle gesetzliche Bestimmungen definieren testrelevante Untersuchungsverfahren oder zulässige Höchstmengen an Schadstoffen neu,
  • aufgrund des neuen Standes der Technik müsste das Produkt anders bewertet werden.



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